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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Bei Online-Werbung für PKW Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV

Bei der Online-Werbung von PKW sind die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen spätestens in dem Augenblick einzublenden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeuges gemacht werben <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 66/14).

Die Parteien stritten darum, wann bei der Online-Werbung von PKW die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (Kraftstoffverbrauch,  CO2-Emissionen) einzuhalten sind.

Die Bilder der Fahrzeuge samt Texten (u.a. PS-Anzahl) wurden als Diashow auf der Beklagten-Webseite angezeigt und waren jeweils mehrere Sekunden lang zu sehen. Sie wurden automatisch ersetzt, es sei denn der Besucher der Internetseite hielt ein Bild durch Anklicken an. In einem solchen Fall öffnete sich dann ein Feld mit Detailangaben zum Fahrzeug, in dem erstmals die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthalten waren.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Pflichtangaben bereits auf der Startseite hätten eingeblendet werden müssen, weil dort auch Angaben zur Motorisierung erfolgt seien.

Die Beklagte hingegen stufte die Online-Werbung als "virtuellen Verkaufsraum" ein, bei dem der Benutzer der Internetseite erst durch Anklicken ein ausgestelltes Modell auswähle. Da unmittelbar nach dem Auswahlklick die Pflichtangaben erschienen, seien die gesetzlichen Anforderungen eingehalten.

Die Düsseldorfer Richter stuften die Werbung als rechtswidrig ein.

Für die rechtliche Beurteilung sei nicht von Belang, ob die Werbung im Rahmen eines virtuellen Verkaufsraumes erfolge. Denn entscheidend sei vielmehr, dass es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial handle, in welchem die Fahrzeugmodelle mit Bildern und unter Angabe von Fahrzeugmodell, Laufleistung, Motorleistung, Farbe, Anzahl der Türen und Preis beschrieben würden. Infolgedessen bestehe die Gefahr einer Vorabentscheidung des Benutzers der Internetseite ohne Berücksichtigung der Pflichtangaben.

Daher seien die PKW-EnVKV bereits aus der Startseite einzublenden.

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