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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Osnabrück: Bewerbung als "günstigste Apotheke Deutschlands" ist rechtswidrig

Das LG Osnabrück hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile wahrscheinlich-guenstigste-apotheke-irrefuehrende-werbeaussage-18-o-106-09-landgericht-osnabrueck-20100602.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.06.2010 - Az.: 18 O 106/09), dass die Verwendung des Werbeslogans "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands irreführend und damit unzulässig ist. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn ein breiter Teil des Sortiments in anderen Apotheken zu niedrigeren Preisen abgegeben wird.

Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber einer Versandapotheke im Internet. Der Beklagte warb unter anderem im Fernsehen für seine Versandapotheke mit dem zitierten Werbeslogan.

Hierin sah der Kläger, ein Wettbewerbsverband, einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Seiner Auffassung nach sei die Werbeaussage des Beklagten dahingehend zu interpretieren, dass er für das gesamte Sortiment seiner Apotheke in Anspruch nehme, den günstigsten Preis anzubieten. Dies könne aber schon aufgrund der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht der Fall sein. Außerdem könne auch ein großer Teil nicht verschreibungspflichtiger Produkte zu niedrigeren Preisen in anderen Apotheken erworben werden.

Der Beklagte erwiderte hierauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage nicht auf verschreibungspflichtige Medikamente beziehen würden. Darüber hinaus sei sie aufgrund des Wortes "wahrscheinlich" derart begrenzt, dass sie nur für 51% des Sortiments gelte.

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Nach ihrer Auffassung bedeute der Zusatz "wahrscheinlich", dass aufgrund der Vielzahl der Produkte und Konkurrenten in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es doch einen günstigeren Anbieter gibt. Der Beklagte müsse seine Preise aber zumindest mit denen der ihm bekannten Konkurrenz verglichen haben. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs sei, dass ein nicht unerheblicher Teil nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von anderen Versandapotheken günstiger angeboten wird.

Vertraut der angesprochene Kunde dem Werbeslogan des Beklagten, besteht die Möglichkeit, dass er einen höheren Preis zahlt als bei der Wahl eines anderen Anbieters. Hieraus ergebe sich die Unlauterkeit der Werbung.

Anmerkung von RA Menke:
Der Entscheidung des LG Osnabrück ist im Ergebnis zuzustimmen. Ergänzend ist noch anzumerken, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher dem Wort "wahrscheinlich" deutlich weniger Beachtung schenken dürfte als dem Rest des Werbeslogans. Der Fokus des Betrachters wird sich zumeist auf die Begriffe „günstigste Apotheke“ richten.

Des Weiteren ist zu bedenken zu geben, dass eine an sich nicht korrekte Werbeaussage nicht dadurch Rechtmäßigkeit erlangen kann, dass man das Wort "wahrscheinlich" einfügt. Dies wäre dann doch zu einfach.

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