Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesverband-darf-verstoss-gegen-anti-doping-regelwerk-veroeffentlichen-324-o-1002-08-landgericht-hamburg-20090529.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.05.2009 - Az.: 324 O 1002/08) hat entschieden, dass eine öffentliche Verwarnung des Deutschen Ruder-Verbandes wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Regelwerk im Internet veröffentlicht werden darf.
Der Kläger war Mitglied eines Rudervereins, der seinerseits Mitglied des Beklagten, des Spitzensportverbandes des Rudersports, war. Er wurde 2007 in den Bundeskader aufgenommen und hierzu aufgefordert, die Bestimmungen der Beklagten, u.a. das Anti-Doping-Regelwerk, zur Kenntnis zu nehmen und deren Anerkennung zu unterschreiben. Dies tat der Kläger.
Ende 2007 verstieß der Kläger gegen diese Regeln, woraufhin die Beklagte - entsprechend dem Anti-Doping-Regelwerk - auf ihrer Homepage eine öffentliche Verwarnung veröffentlichte.
Der Sportler fühlte sich dadurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden.
Zwar greife die Veröffentlichung in das Persönlichkeitsrecht ein, sei jedoch gerechtfertigt. Die Bestimmungen der Beklagten, denen der Kläger zugestimmt habe, sähen eine solche Möglichkeit vor.
Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig, denn es bestünde ein sachliches Interesse an der Information der Öffentlichkeit. Dopingverstöße seien heutzutage ein zentrales Thema des Sports und hätten dementsprechend eine höhe öffentliche Relevanz.