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Kategorie: Urheberrecht

LG Köln: CAD-Symbole in Bauplänen genießen keinen Urheberrechtsschutz

Symbole in Bauzeichnungen sind nicht urheberrechtlich geschützt, sofern sie Alltagsgegenstände möglichst klar und herstellerneutral abbilden und kaum Spielraum für individuelle Gestaltung bieten.

Symbole in CAD-Bibliotheken (Computer-Aided Design) für Baupläne sind nicht urheberrechtlich geschützt, wenn sie Alltagsgegenstände lediglich klar und herstellerneutral abbilden (LG Köln, Urt. v. 05.03.2026 - Az.: 14 O 195/24).

In dem vorliegenden Fall warf ein Planungsbüro einem Mitbewerber vor, Symbole aus seiner CAD-Symbolbibliothek in Bauantragsunterlagen für ein Krankenhausprojekt genutzt zu haben.

Die Symbole kennzeichneten Geräte, Möbel und Leuchten in Grundrissen.

Der Kläger erklärte, die Bibliothek sei über Jahre hinweg intern entwickelt worden und präge seine Pläne.

Die Beklagten hielten die Zeichen dagegen für branchenüblich, technisch vorgegeben und nicht individuell gestaltet.

Das LG Köln wies die Klage vollständig ab und verneinte sowohl einen Urheberrechtsschutz als auch einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Der urheberrechtlicher Schutz greife nur dann, wenn sich in den Zeichen persönliche kreative Entscheidungen erkennen ließen.

Die meisten Symbole stellen Alltagsgegenstände möglichst klar dar, um die Lesbarkeit der Pläne zu gewährleisten. Dies lasse kaum Spielraum für individuelle Gestaltung.

Zudem spreche ein starkes Freihaltebedürfnis an geläufigen Formen und Grundzeichen gegen einen Monopolschutz. Allein die Tatsache, dass sich die Symbole von denen anderer Planer unterschieden, belege allein noch nicht, dass eine eigene schöpferische Leistung vorliege.

Zwar könnten zwei Symbole grundsätzlich Gestaltungsspielraum eröffnen, doch der Kläger habe nicht konkret dargelegt, welche namentlich benannte Person welche kreative Entscheidung getroffen habe.

Der pauschale Verweis auf ein Team genügt nicht, wenn Entstehung und Autorschaft bestritten seien. Ohne klare Zuordnung der Urheberschaft lasse sich auch kein Rechteübergang auf die Klägerin prüfen.

Auch ein Anspruch aus einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz scheidet aus. Den isolierten Symbolen fehlt die erforderliche wettbewerbliche Eigenart, da Auftraggeber Pläne nach der Gesamtplanung und den Pflichtangaben zum Verfasser auswählen, nicht wegen einzelner Zeichen.

Folglich fehlt es sowohl an einer Verwechslungsgefahr als auch an einer Ausnutzung fremder Wertschätzung.

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