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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Cheat-Software für Playstation ist keine Urheberrechtsverletzung

Der Vertrieb von Software, die nur temporäre Variablen im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole verändert, verletzt nicht den Schutz von Computerprogrammen.

Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlaubt es dem Schutzberechtigten nicht, einem Dritten den Vertrieb einer Software  zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher  einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert  

Sony vertreibt PlayStation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u. a. die  Konsole PlayStationPortable und das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ zum Kauf an.  
Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet1, die mit  dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht  vorgesehene Spieloptionen bieten.  

Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet  und so ihr ausschließliches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten. Sie beantragte daher bei  den deutschen Gerichten, Datel den Vertrieb der fraglichen Produkte zu untersagen und Datel zum Ersatz des  Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen.  

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von  Computerprogrammen2 ersucht.  

Der BGH weist darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und  gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- 
noch den Quellcode  noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von  Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und  während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts  der Variablen ab.  

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt  von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat  und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere  Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.  

Die Richtlinie schützt nämlich nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes  des Computerprogramms widerspiegelt. Hingegen schützt sie nicht die Funktionalitäten des Programms und auch  nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, wenn diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.  

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-159/23 | Sony Computer Entertainment Europe 

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.10.2024
 

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