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Kategorie: Onlinerecht

Datenschutzbeauftragter Baden-Württemberg: Praxisbezogene Orientierungshilfe nach Wegfall des EU-Privacy-Shield

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink,  hat eine zehnseitige, praxisbezogene Orientierungshilfe zu den Konsequenzen aus dem Wegfall des EU-Privacy-Shield veröffentlicht. Download des Dokuments hier.

Mit klaren Worten stellt die Behörde fest, dass EU-Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung in die USA zukünftig nur noch dann benutzt werden können, wenn ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet ist. Und das, so die Aussage, werde nur in den seltensten Fällen möglich sein:

" eine Übermittlung auf Grundlage von Standardvertragsklauseln ist zwar denkbar, wird die Anforderungen, die der EuGH an ein wirksames Schutzniveau gestellt hat, jedoch nur in seltenen Fällen erfüllen: 

Der Verantwortliche muss hier zusätzliche Garantien bieten, die einen Zugriff durch die US-amerikanischen Geheimdienste effektiv verhindern und so die Rechte der betroffenen Personen schützen; dies wäre in folgenden Fällen denkbar: 

-  Verschlüsselung, bei der nur der Datenexporteur den Schlüssel hat und die auch von US-Diensten nicht gebrochen werden kann
- Anonymisierung oder Pseudonymisierung, bei der nur der Datenexporteur die Zuordnung vornehmen kann"

Ab Seite 6 des Dokuments präsentiert das Amt eine lesenswerte Checkliste für die Nutzung in der Praxis. Ab Seite 8 f. gibt es dann konkrete Vorschläge wie die EU-Standardvertragsklauseln abgewandelt werden sollten.

Das Dokument schließt mit der Aussage:

"Im Zentrum des weiteren Vorgehens des LfDI Baden-Württemberg wird die Frage stehen, ob es neben dem von Ihnen gewählten Dienstleister/Vertragspartner nicht auch zumutbare Alternativangebote ohne Transferproblematik gibt.

Wenn Sie uns nicht davon überzeugen können, dass der von Ihnen genutzte Dienstleister/Vertragspartner mit Transferproblematik kurz- und mittelfristig unersetzlich ist durch einen zumutbaren Dienstleister/Vertragspartner ohne Transferproblematik, dann wird der Datentransfer vom LfDI Baden-Württemberg untersagt werden.

Uns ist bewusst, dass mit dem Urteil des EuGH u.U. extreme Belastungen für einzelne Unternehmen einhergehen können. Der LfDI wird sein weiteres Vorgehen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten. Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und unsere Positionen dementsprechend laufend überprüfen und fortentwickeln."

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