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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Datenschutzrechtliche Einwilligung iSd. § 4a BDSG muss grundsätzlich schriftlich erfolgen

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung iSd. <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4a.html _blank external-link-new-window>§ 4a BDSG muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die mögliche Ausnahmeregelung, dass die Einwilligung auch auf andere Weise (z.B. mündlich) erfolgen kann ist aufgrund der Warn- und Schutzfunktion außerordentlich eng auszulegen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.06.2017 - 1 Rb 8 Ss 540/16).

Es ging um ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gegen einen Arzt wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Der Arzt hatte bei dem Arbeitnehmer, der ihn besuchte, auf Weisung des Arbeitgebers ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis an das Unternehmen weitergeleitet hatte. Der betroffene Patient hatte zuvor kein schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe erklärt. Er war zwar von der Arzthelferin auf die Notwendigkeit der Urinprobe und das Drogenscreening hingewiesen worden, an einer schriftlichen Erklärung fehlte es aber.

Das OLG Karlsruhe wies darauf hin, dass <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4a.html _blank external-link-new-window>§ 4a BDSG grundsätzlich die Schriftform für eine Einwilligung verlange. Die Norm beinhalte eine Warn- und Schutzfunktion. Die Ausnahmeregelung, wonach die Einwilligung auch auf andere Weise (z.B. mündlich) erfolgen könne, seien daher restriktiv auszulegen.

Im vorliegenden Fall seien keine Gründe (z.B. besondere Eilbedürftigkeit) erkennbar, die eine Annahme einer solchen Ausnahme rechtfertigen würden. Daher sei davon auszugehen, dass die Einwilligung grundsätzlich hätte schriftlich erfolgen müssen.

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