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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Datenschutzverletzungen sind keine abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 29 U 3926/11) noch einmal klargestellt, dass Datenschutzverletzungen grundsätzlich keine abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße sind.

Die Beklagte hatte ehemalige Kunden, welche ihr die Klägerin zuvor abgeworben hatte, mit einem Werberundschreiben zurückzugewinnen versucht. Die Klägerin hielt diese Nutzung der ehemaligen Kundendaten zu Werbezwecken für wettbewerbswidrig.

Die Münchener Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß.

Bei den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes handle es sich nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts.  Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes sei es hingegen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde.   

Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterliche Rechtsprechung. 

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich.So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]). 

Das KG Berlin (Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11) hatte jüngst das Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir" in die eigene Seite als keine abmahnfähige Rechtsverletzung eingestuft.

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