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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Berlin: DSGVO-Auskunft muss nicht in der einfachsten Form erfolgen, allgemeine Verständlichkeit ist vielmehr ausreichend

Auskünfte nach Art. 15 DSGVO müssen zwar verständlich sein, jedoch ist es nicht notwendig, sie in der einfachsten Form zu präsentieren.

Eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO muss nicht in möglichst einfacher Form erteilt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Auskunft allgemein verständlich ist, sofern die Kenntnisnahme für den Betroffenen zumutbar ist (VG Berlin, Urt. v. 10.01.2024 - Az.: 1 K 73/22).

Der Kläger ersuchte die Beklagte auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO um Auskunft.Die Beklagte erteilte mehrere Antworten. Der Kläger hielt diese jedoch für inhaltlich unzureichend und erhob Klage. Er rügte, dass die einzelnen Daten nur unzureichend und schwer verständlich wiedergegeben worden seien.

Zu Unrecht, entschied das VG Berlin.

Denn die Angaben der Beklagten seien ausreichend gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung, die Daten in besonders einfacher Form zur Verfügung zu stellen.

Vielmehr genüge es, wenn eine Kenntnisnahme möglich und zumutbar sei:

"Der Anspruch des Klägers ist, soweit er sich unmittelbar auf Auskunft über seine bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten richtet, durch Erfüllung erloschen. 

In dem dem Kläger durch die Beklagte zur Verfügung gestellten, nach zwischenzeitlicher Ergänzung durch den Beklagten unstreitig vollständigen Verwaltungsvorgang sind sämtliche bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers enthalten. 

Art. 15 Abs. 1 DSGVO vermittelt sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck (sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, vgl. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO) l

Lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht aber darauf, diese auch in einer möglichst einfach zu erfassenden Form zur Verfügung gestellt zu bekommen, jedenfalls solange dem Betroffenen die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht unzumutbar erschwert wird. 

Hiervon ist aber vorliegend angesichts des Umstands, dass die Beklagte dem Kläger den Verwaltungsvorgang in elektronischer Form, nämlich als durchsuchbares PDF-Dokument zur Verfügung gestellt hat und er daher mit Hilfe der Suchfunktion des zum Lesen der Datei verwendeten Programms / Readers unschwer diejenigen Stellen des Verwaltungsvorganges ermitteln kann, in denen seine personenbezogenen Daten enthalten sind, nicht der Fall."

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