Nach Art. 20 DSGVO hat jeder, der eine DSGVO-Auskunft verlangt, Anspruch auf ein strukturiertes, maschinenlesbares Format. Einfache PDF-Scans genügen diesem Anspruch nicht (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.07.2026 Az. 5 U 271/24).
Ein Spieler hatte in der Vergangenheit bei einem in Malta ansässigen Anbieter Online-Sportwetten und Automatenspiele genutzt. Er forderte seine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie.
Der Anbieter lieferte daraufhin umfangreiche PDF-Dateien, die jedoch nur eingescannte Bilder der Dokumente enthielten.
Der Spieler verlangte daraufhin die Daten in einem echten maschinenlesbaren Format.
Das OLG Stuttgart verurteilte den Anbieter dazu, die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten in maschinenlesbarer Form herauszugeben.
Grundsätzlich verlange Art. 15 DSGVO nur eine für Menschen gut lesbare und leicht zugängliche Auskunft, nicht zwingend ein maschinenlesbares Format.
Für ein solches Format greife hingegen Art. 20 DSGVO, der die Datenübertragbarkeit sichert. Danach müsse die Datei strukturiert, gängig, maschinenlesbar und möglichst interoperabel sein, damit sie sich leicht weiterverwenden und an andere Dienste übermitteln lasse.
Einfache PDF-Scans oder bildhafte PDFs seien hierfür ungeeignet, da die enthaltenen Inhalte und Tabellenstrukturen von Software nicht zuverlässig erkannt werden könnten.
Auch der Einsatz von Texterkennung per OCR genüge nicht, da damit die inhaltliche Struktur nicht verlässlich erfasst werde.
Es kämen stattdessen Formate wie CSV, JSON, XML oder echte Tabellenkalkulationen mit Kopfzeilen in Betracht, die das Sortieren und Filtern ermöglichten. Die Zahlungs- und Spieldaten seien vom Kläger bereitgestellt worden, da er die Einzahlungen und Einsätze selbst ausgelöst habe und der Spielausgang zur Vertragsabwicklung zwingend mitgeteilt werde.
Damit fielen diese Daten unter den Anwendungsbereich des Art. 20 DSGVO:
"Papierausdrucke bzw. die Repräsentation von Papierausdrucken durch eine PDF-Datei ohne Texterkennung sind nach dieser Maßgabe nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DSG- VO strukturiert und maschinenlesbar (...). Die Informationen der Papierausdrucke können zwar mittels OCR-Programme (…) extrahiert und in maschinenlesbare Informationen umgewandelt werden.
Andernfalls wäre das Merkmal „maschinenlesbar“ überflüssig, da mit dem Fortschreiten der technischen Möglichkeiten auch heute schon eine Vielzahl von Formaten Maschinen grundsätzlich zugänglich ist (...). Die bloße OCR- Lesbarkeit von Papierausdrucken bzw. von deren Repräsentationen, würde dem Zweck der Maschinenlesbarkeit und den Interoperabilitätsbestrebungen, die eine reibungslose Datenübertragung und -Weiterverwendung ermöglichen sollen, zuwiderlaufen (...)."
Und weiter:
“Maschinenlesbar sind Tabellen z.B. dann, wenn sie in einem Format, wie z.B. Extensible Markup Language (XML), JSON oder Tabellenkalkulationen mit Kopfzeilen, die als kommagetrennte Werte (CSV) gefasst sind, zur Verfügung gestellt werden (…).”