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Kategorie: Onlinerecht

VG Stade: Einschränkung der Datenverarbeitung nach Art. 18 DSGVO nur bei substantiierten Einwendungen

Eine Einschränkung der Datenverarbeitung nach Art. 18 DSGVO besteht nur dann, wenn der Betroffene substantiierten Einwendungen hinsichtlich der Richtigkeit der über ihn gespeicherten Daten erhebt (VG Stade, Beschl. v. 09.10.2018 - Az.: 1 B 1918/18).

Im vorliegenden Fall ging es um eine ausländische Person, die einen Asylantrag in Deutschland gestellt hatte. Bei der zuständigen deutschen Behörde war er als guineischer Staatsangehöriger gespeichert. Hiergegen wehrte er sich und stellte einen Antrag auf Datenberichtigung und Datenlöschung sowie hilfsweise Datensperrung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf die Angabe zur Staatsangehörigkeit. In der derzeit gültigen Duldung sei als Staatsangehörigkeit "Guinea" angegeben, was falsch sei. Er stamme vielmehr aus Sierra Leone.

Als die Behörde auf den Antrag nicht reagierte, beantragte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung.

Das Gericht lehnt den Antrag als unbegründet ab.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 a) DSGVO. Denn er habe die Richtigkeit der ihn betreffenden Daten nicht im Sinne der Vorschriften ausreichend "bestritten“:

"Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung folgt nicht aus Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

Der Antragsteller hat die Richtigkeit der ihn betreffenden Daten nicht i.S.d. Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO „bestritten“. Das „Bestreiten“ der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO setzt voraus, dass der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen substantiierte Angaben zur angeblichen Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten macht (sog. qualifiziertes Bestreiten).

Ein Bestreiten ohne Anhaltspunkte, mit dem die betroffene Person eine Verarbeitung möglicherweise richtiger, aber für sie nachteiliger Daten verhindern möchte, reicht nicht aus (...).

Diesen Anforderungen wird der Antragsteller weder im vorgerichtlichen Antragsschreiben vom 2. August 2018 noch im gerichtlichen Verfahren gerecht. Der Antragsteller gibt lediglich an, aus Sierra Leone zu stammen, bestreitet die Richtigkeit des Datums „Staatsangehörigkeit: Guinea“ und verweist darauf, dass ein Passersatzpapier für Guinea vom Antragsgegner rechtswidrig erlangt worden sei.

Weitergehende Ausführungen dazu, dass der Antragsteller sierra-leonischer Staatsangehöriger ist oder etwaige Nachweise, aus denen sich dies ergibt, hat der Antragsteller weder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Begehren noch während seines mittlerweile etwa 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet beigebracht."

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