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Kategorie: Onlinerecht

LG Arnsberg: Einschränkungen bei Verkaufsaktion muss hinreichend deutlich angegeben werden

Wirbt ein Unternehmen für eine Verkaufsaktion mit der Aussage "Bis zu 500,00 € Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!"  muss es etwaige Ausnahmen bereits im Rahmen der Werbung hinreichend deutlich und transparent darstellen (LG Arnsberg, Urt. v. 06.12.2018 - Az.: I-8 O 73/18).

Die Beklagte bot gewerblich Möbel an und bewarb eine "Möbelumtauschauktion". In ihrem Print-Flyer hieß es:

"Altes raus – Neues rein! Bis zu 500,00 € Tausch-Prämie* für Ihre alten Möbel!“

Der Sternchen-Hinweis wurde im Kleingedruckten aufgelöst, wo der Leser darüber aufgeklärt wurde, dass die Prämie nur für Neukäufe bis zum 24.02.2018 gelte. Ausgenommen seien auch die Waren, die auf der Webseite genannt würden. Auf der Homepage waren 97 Einzelangebote aufgelistet, die von der Aktion ausgeschlossen seien.

Die Klägerin war der Ansicht, dass eine Irreführung vorliege, da die knapp 100 Ausnahmefälle ohne weiteres auf dem Print-Flyer Platz gehabt hätten.

Die Beklagte hingegen vertrat den Standpunkt, dass der Verweis auf die Internetseite hinsichtlich der Beschränkungen zulässig sei. Auch handle es sich um weniger als 1 Promille der von ihr angebotenen Waren.

Das LG Arnsberg folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Das Vorenthalten der vollständigen Information über die vom Preisnachlass und Rabatt ausgeschlossenen Waren sei eine wettbewerbswidrige Irreführung. Die Rechtsprechung verlange, dass der potentielle Kunde alle wesentlichen Informationen zum Kauf erhalte. 

Die beanstandete Anzeige ziele darauf ab, den Verbraucher zu einem Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen. Denn der Blickfang der Anzeige stelle den Preisnachlass für das Gesamtsortiment der Beklagten in Aussicht. Das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss einzelner Waren von der angepriesenen Rabattaktion sei geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkungen ggfls. abgesehen hätte.

Die Ausnahmen hätten auch ohne weiteres ausreichend Platz auf dem Print-Flyer gehabt, so das Gericht weiter. Denn auch bei Platzierung des etwas umfangreicheren Textes sei noch genügend Raum für die sonstige Werbung übrig geblieben.

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