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Kategorie: Onlinerecht

LG Heidelberg: Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail nicht wirksam

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht per E-Mail eingelegt werden, so das LG Heidelberg <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wirksamer-einspruch-gegen-bussgeldbescheid-per-e-mail-11-qs-2-08-landgericht-heidelberg-20080118.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.01.2008 - Az.: 11 Qs 2/08).

Ein solches Rechtsmittel unterliege der zwingenden Formvorschrift. Zur Schriftform gehöre regelmäßig die Unterzeichnung des Schriftstückes. Diese habe hier schon wegen der gewählten Versandart nicht vorgelegen.

Auch müsse die Identität der Person, die das Rechtsmittel einlege, unzweifelhaft feststehen. Dies sei bei elektronischen Erklärungen grundsätzlich nicht gewährleistet. Nur wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorliege, gelte etwas anderes, denn dann könnten Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen werden und die Authentizität sei gewährleistet.

Daran habe es beim Einspruch des Beschwerdeführers aber gefehlt, so dass der EInspruch gegen den Bußgeldbescheid abzulehnen gewesen sei.

Bereits vor einiger Zeit hat das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile bedenken-beim-einlegen-von-rechtsmitteln-per-e-mail-beim-strafbefehl-landgericht-stuttgart-20080619.html _blank>(Beschl. v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08) entschieden,  dass ein Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl nichts mittels E-Mail eingelegt werden kann.

 

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