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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Einwilligungsklausel für Telefon-Werbung in Auftragsformular rechtswidrig

Eine einfache Einwilligungsklausel für Telefon-Werbung in einem Auftragsformular verstößt gegen das Transparenz-Gebot und ist somit rechtswidrig <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.07.2012 - Az.: VIII ZR 337/11).

Das verklagte Energieversorger-Unternehmen verwendete auf seinem Auftragsformular nachfolgende Einwilligungsklausel:

"□ Ich bin einverstanden, dass mich e(...) auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."

Die Karlsruher Richter stuften die Klausel als Verstoß gegen das Transparenzgebot ein.

Zwar wurde nicht beanstandet, dass die Einwilligungsklausel sich auf dem Auftragsformular befand. Jedoch war für die Robenträger die persönliche Reichweite nicht hinreichend bestimmt genug.

Denn mit dieser Klausel sei es der Beklagten auch möglich, für die Angebote beliebiger Drittunternehmen Werbung zu machen ("sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren"). Dies sei nach ständiger BGH-Rechtsprechung jedoch nicht erlaubt. Vielmehr müssten die betroffenen Firmen namentlich genannt werden.

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