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Kategorie: Onlinerecht

VG Düsseldorf: Facebook-Reiseclips mit leicht bekleideten Gästen sind datenschutzwidrig

Ein Reisevermittler darf ohne Einwilligung keine erkennbaren Urlauber in Facebook-Werbevideos zeigen, da deren Privatsphäre überwiegt

Ein Reisevermittler darf in Facebook-Videos nicht ohne Einwilligung leicht bekleidete Urlauber zeigen. Ein solches Vorgehen ist nicht durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2026 - Az.: 29 L 4014/25).

Die Klägerin vermittelte Kreuzfahrten und betrieb einen geschäftlichen Facebook-Account, auf dem sie Reisevideos veröffentlichte. In einem dieser Videos waren mehrere Personen, teilweise leicht bekleidet, an einem Skypool in Dubai deutlich zu erkennen. Eine Einwilligung dieser Personen lag nicht vor. 

Nach einer Beschwerde leitete die zuständige Datenschutzbehörde ein Verfahren ein. Sie verpflichtete das Unternehmen, sämtliche veröffentlichten Videos so zu verändern, dass keine Personen mehr identifizierbar waren, es sei denn, es lag eine Einwilligung vor. 

Dagegen wehrte sich die Klägerin.

Die Anordnung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Behörde sei zuständig gewesen und habe das Unternehmen ordnungsgemäß angehört. Die Verfügung sei auch ausreichend bestimmt. Für das Unternehmen sei erkennbar gewesen, dass alle identifizierbaren Personen unkenntlich zu machen seien.

Es liege ein Datenschutzverstoß vor, da personenbezogene Daten ohne gültige Rechtsgrundlage veröffentlicht worden seien. 

Eine Einwilligung der Betroffenen habe nicht vorgelegen. Auch ein berechtigtes Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO reiche nicht aus. Die wirtschaftlichen Interessen müssten hinter dem Schutz der Urlauber zurückstehen. Diese hätten nicht damit rechnen müssen, weltweit sichtbar gefilmt zu werden. Noch dazu in Freizeit- und Badekleidung.

Facebook-Videos seien potenziell Millionen von Menschen zugänglich. Der Schutz der Privatsphäre wiege daher besonders schwer. 

"Die Veröffentlichung eines Videos, auf dem viele der anwesenden Personen ohne weiteres erkennbar sind, ist zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin aber nicht erforderlich. Voraussetzung einer Erforderlichkeit ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen. (…)

Danach hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum in den von ihr veröffentlichten Filmaufnahmen unbeteiligte Personen zur Verfolgung des genannten Werbezwecks identifizierbar bleiben müssen. Sie schildern weder ihre Reiseeindrücke noch tragen sie in sonstiger Weise zum Inhalt des Videos bei. (…)

Vorliegend überwiegen die Betroffeneninteressen. Die aufgezeichneten Personen befinden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit. Dieser Umstand ist besonders schutzbedürftig, da Menschen nicht davon ausgehen müssen, dass sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung zu Werbezwecken aufgenommen werden. Insoweit folgt aus Erwägungsgrund 47 Satz 4 zur DSGVO, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen können."

Und weiter:

“Besonderes Gewicht kommt hier dem Umstand zu, dass ein auf Facebook veröffentlichtes Video weltweit potentiell Millionen Inhabern eines Accounts zugänglich ist. Auch die von der Antragstellerin dargelegte Lösch-Policy von Facebook ändert daran nichts, da auf Facebook veröffentlichte Filmaufnahmen jedenfalls für eine gewisse Zeit einsehbar sind und in dieser Zeit auch Inhalte extrahiert bzw. heruntergeladen werden können.”

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