Der VGH Kassel <link http: www.datenschutz.eu urteile kein-grundrechtsschutz-fuer-e-mails-am-arbeitsplatz-nach-ende-des-uebertragungsvorgang-6-a-2672-08-verwaltungsgerichtshof-kassel-20090519.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 6 A 2672/08) hat entschieden, dass eine E-Mail nur solage dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegt, bis der Übertragungsvorgang abgeschlossen ist. Sobald der User die E-Mail auf seinen lokalen Rechner heruntergeladen habe, greift das Grundrecht aus <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_10.html _blank external-link-new-window>Art. 10 GG nicht mehr.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) verlangte von einem Unternehmen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen auch die E-Mails der Mitarbeiter heraus. Die Firma weigerte sich, weil sie befürchtete, sich strafbar zu machen, da durch diese Aktion auch private E-Mails der Mitarbeiter erfasst würden.
Wie schon die Vorinstanz - <link http: datenschutz.eu urteile kein-schutz-des-fernmeldegeheimnisses-fuer-e-mails-am-arbeitsplatz-verwaltungsgericht-frankfurt_am-20081111.html _blank external-link-new-window>VG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F) - teilt auch der VGH Kassel diese Bedenken nicht.
Mit den Vorgaben des BVerfG <link http: www.bundesverfassungsgericht.de entscheidungen rs20060302_2bvr209904.html _blank external-link-new-window>(Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) sei davon auszugehen, dass der Übertragungsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen sei, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens seine E-Mails vom zentralen Mail-Server abruft und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert. Dann Unterliege die Nachricht nicht mehr dem Schutzbereich des <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_10.html _blank external-link-new-window>Art. 10 GG.