Wird außergerichtlich kein Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gestellt, ist eine gerichtliche Geltendmachung unzulässig, da es an der notwendigen Beschwer fehlt (BFH, Urt. v. 12.11.2024 - Az.: IX R 20/22).
Der Kläger forderte ursprünglich außergerichtlich vom Finanzamt gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über personenbezogene Daten. Nachdem er seinen ursprünglichen Antrag zurückgenommen hatte, stellte er später erneut eine Anfrage, die jedoch auf umfassende Akteneinsicht abzielte.
Das Finanzamt gewährte jedoch lediglich eingeschränkte Akteneinsicht.
Daraufhin erhob der Betroffene Auskunftsanklage nach Art. 15 DSGVO.
Diese sei jedoch unzulässig, so die Richter. Denn es fehle an einer vorherigen Antragstellung durch den Kläger und somit an der notwendigen Beschwer.
Der Kläger habe zwar ursprünglich einen entsprechenden Antrag nach Art. 15 DSGVO, diesen jedoch einige Zeit später zurückgenommen. Sein neues Begehren sei auf Akteneinsicht gerichtet.
1. Auskunftsrecht und Akteneinsichtsrecht sind unterschiedliche Begehren:
Der BFH stellte klar, dass das Recht auf Akteneinsicht und Auskunft unterschiedliche Begehren seien:
"(1) Das Auskunftsrecht in Art. 15 DSGVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch.
Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen.
Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH-Urteile Nowak vom 20.12.2017 - C-434/16, Rz 57 und Österreichische Post [Informations relatives aux destinataires de données personnelles] vom 12.01.2023 - C-154/21, EU:C:2023:3, Rz 37).
Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud.
(2) Schließlich hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 24.02.2022 ausdrücklich erklärt, dass sein Antrag vom 15.12.2020 und der ablehnende Bescheid des FA vom 12.01.2021 im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich seien. Diese Äußerung war auch nicht missverständlich, wie der Kläger meint. Das steht einer anderweitigen Auslegung des Schreibens vom 15.12.2020 durch das FG entgegen."
2. Kein außergerichtlicher Auskunftsantrag = Klage unzulässig:
Da der Kläger außergerichtlich keinen DSGVO-Antrag gestellt habe, fehle an der für eine Klage notwendigen Beeinträchtigung seiner Rechte.
Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet daher:
"Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs.1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt"."