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Kategorie: Onlinerecht

LG Oldenburg: Gerichtliche Zuständigkeit bei Facebook-Beleidigungen

Beleidigungen auf Facebook sind keine Streitigkeiten über Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse, so dass vor Klageerhebung vor den niedersächsischen Gerichten ein Schiedsverfahren eingeleitet werden muss (LG Oldenburg, Beschl. v. 21.08.2012 - Az.: 5 T 529/12).

In Niedersachsen muss nach dem Niedersächsisches Schlichtungsgesetz vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren erhoben werden "wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist."

Im vorliegenden Fall ging es um eine Beleidigung auf dem Online-Portal Facebook.

Das Gericht stufte Facebook weder als Rundfunk noch als Presse ein, so dass der Kläger zuerst ein Schiedsverfahren hätte anrufen müssen.

Das Gericht stützte sich dabei auf den Begriff des Rundfunkstaatsvertrages, wonach kein Rundfunk vorliegt, wenn die Inhalte nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

Facebook-Seiten seien auch nicht als Presse zu verstehen. Hierunter würden in erster Linie periodisch erscheinende Werke verstanden, es könnten aber auch Bücher, Flugblätter oder Plakate darunter fallen. Die im vorliegenden Fall getätigten Beleidigungen könnten unter solche Publikationen nicht subsumiert werden.

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