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Kategorie: Onlinerecht

AG Kön: Grundpreis-Angabe gilt auch bei Online-Angeboten von Klebebändern

Die Grundpreisangabe-Pflicht nach der PAngVO gilt für Klebebänder auch dann, wenn das Online-Angebot in der Einheit Länge x Breite angegeben ist <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Köln, Urt. v. 23.05.2016 - Az.: 142 C 566/15).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Grundpreisangabe-Pflicht für Online-Angebot nach <link https: www.gesetze-im-internet.de pangv __2.html _blank external-link-new-window>§ 2 PAngVO. Die Beklagte hatte im Internet Klebebänder verkauft, dabei jedoch keinen Grundpreis genannt. Die Ware war in der Einheit Länge x Breite benannt.

Das Gericht bejahte eine Verletzung gegen die Grundsätze der Grundpreisangabe.

Der Umstand, dass das Klebeband in der Einheit Länge x Breite angegeben worden sei, ändere nichts an der Anwendbarkeit der PAngVO.

Denn die Beklagte mache gerade keine Angaben zur Fläche, die (dann) in Quadratmetern anzugeben wäre. Die Verwendung des Wortes Breite ändere nichts, denn auch sie wird in Längenmaßen angegeben.

Zudem sei die Meterlänge bei Klebeband für den Verbraucher entscheidend. Denn diese Angabe zeige ihm, wieviel Band ihm noch zur Verwendung zur Verfügung stünde, während die Breite nur nachrangige Bedeutung (z.B. für die Frage der Stabilität der Verklebung) habe.

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