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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Grundsätzlich keine heimliche Beschlagnahme von E-Mails

Ermittlungsbehörden dürfen E-Mails grundsätzlich nicht heimlich beschlagnahmen. Vielmehr handelt es sich um eine offene strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung den Beteiligten bekannt zu geben ist <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-heimliche-beschlagnahme-von-e-mails--bundesgerichtshof-20150804 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 04.08.2015 - Az.: 3 StR 162/15).

Es ging um die Frage, ob die strafrechtliche Beschlagnahme von E-Mails zulässig ist, auch wenn sie dem Betroffenen gar nicht bekannt gegeben wurde. Die Erkenntnisse wurden gegen den Angeklagten verwendet.

Die BGH-Richter urteilten, dass es sich bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten grundsätzlich um eine offene Ermittlungsmaßnahme handle, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen sei.

Es sei nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten. Es sei vielmehr allein Sache des Gesetzgebers, eine entsprechende Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestatte, heimliche Beschlagnahmen durchzuführen. Hieran fehle es jedoch aktuell.

Indes begründe eine heimliche Beschlagnahme kein Beweisverwertungsverbot. Maßgeblich für diese Bewertung sei, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig gewesen sei.

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