Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Landes Hessen gegen den Geschäftspartner eines verurteilten Frankfurter Oberstaatsanwalts.
Im Mai 2023 wurde ein Oberstaatsanwalt aus Frankfurt nach Bekanntwerden eines Korruptionsskandals zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Staatsanwalt war seit 2010 Leiter einer Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen. Gemeinsam mit einem Freund und Unternehmer hatte er eine GmbH gegründet, die Aufträge an verschiedene Gutachter erteilte.
Die Gutachten wurden in Strafverfahren gegen Ärzte u. a. wegen Abrechnungsbetrügereien verwendet. Die Vergütungen an die GmbH für diese Gutachten wurden nach förmlicher Freigabe durch den genannten Oberstaatsanwalt von der Staatskasse gezahlt. Die Gutachtenaufträge erhielt die GmbH von dem Oberstaatsanwalt. Das hatte er zuvor mit seinem Geschäftspartner vereinbart. Formal trat der Oberstaatsanwalt nach außen nicht für die GmbH auf, ließ sich aber über eine sog. stille Beteiligung über mehrere Jahre Gewinnanteile auszahlen.
Diese Machenschaften kamen ans Licht. Der Oberstaatsanwalt wurde unter anderem wegen Bestechlichkeit und Untreue verurteilt. Gegen seinen Unternehmenspartner wurde wegen Bestechung ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt.
Das Land Hessen erhob in der Folge eine Zivilklage gegen diesen verurteilten Unternehmer vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Das Land forderte Schadensersatz in Höhe von rund 5,7 Mio. Euro für Vergütungen, die für die Gutachten in Strafverfahren gegen Ärzte an die GmbH gezahlt worden waren.
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2026 abgewiesen. Die Richterinnen und Richter haben zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Landes Hessen gegen den beklagten Unternehmer verneint.
Das klagende Land könne einen Schadensersatz nicht daraus herleiten, dass der Beklagte eine Bestechung begangen habe, urteilte die Kammer. Der Straftatbestand der Bestechung habe nämlich den Zweck, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität öffentlicher Ämter zu schützen, nicht aber die Vermögensinteressen des Staates zu sichern. Korruptionsstrafnormen seien daher keine sogenannten Schutzgesetze für eine zivilrechtliche Haftung.
Demgegenüber könne eine Untreuetat Schadensersatzansprüche zwar grundsätzlich begründen. Der Beklagte habe aber keine Untreue begangen. Auch habe er nicht zu den Untreuetaten des mit ihm befreundeten Oberstaatsanwaltes Hilfe geleistet. Er sei nicht deswegen angeklagt worden.
Eine Beihilfe des Beklagten zu einer Untreue des Oberstaatsanwalts scheitere insbesondere daran, dass der Beklagte als juristischer Laie nicht erkannt habe, dass der Oberstaatsanwalt möglicherweise eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen des Landes Hessen verletzte. Denn der Beklagte habe nicht gewusst, dass der Oberstaatsanwalt als Leiter der Zentralstelle die Vergütungen an die GmbH jeweils formal freigeben musste.
Schließlich könne das Land Hessen die gezahlten Sachverständigenvergütungen auch nicht wegen einer sogenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zurückverlangen. Das Land habe einen Schaden nicht hinreichend dargetan, denn die eingeholten Gutachten seien in den Strafverfahren tatsächlich verwendet worden. Es sei nicht eingewandt worden, die Gutachten seien inhaltlich nicht richtig.
„So verwerflich das zwischen dem Beklagten und dem Oberstaatsanwalt ausgehandelte Konstrukt auch erscheint und so sehr das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes verletzt worden ist, kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des klagenden Landes geschlossen werden“, erklärten die Richterinnen und Richter.
Das Urteil (Aktenzeichen 2-04 O 628/23) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 01.06.2026