Nach Meinung des AG Hamburg (Urt. v. 15.11.2021 - Az.: 11 C 75/21) ist ein Insolvenzverwalter weder Verantwortlicher iSd. DSGVO noch zu einer DSGVO-Auskunft verpflichtet.
Der Kläger machte DSGVO-Auskunftsansprüche gegenüber dem Beklagten, einem Insolvenzverwalter geltend.
Der Beklagte hatte im Jahr 2017 die Betreuung einer Aktiengesellschaft als Insolvenzverwalter übernommen. Er lehnte die begehrte Auskunft ab, weil er auf Basis des Datenschutzrechts nicht zuständig sei.
Das AG Hamburg gab ihm Recht und wies die Klage ab.
"Denn die Tätigkeit es Beklagten als Insolvenzverwalter (...) fällt nicht in den Bereich des Unionsrechtes, weshalb er nicht passivlegitimiert ist, da die Bereichausnahme zu Art. 2 a.) DSGVO gilt. Der Beklagte hat zutreffend innerhalb des Schriftsatzwechsels angesprochen, dass er als amtswegig bestellter Insolvenzverwalter nicht Verantwortlicher i.S.v. Art.4 Nr.7 DSGVO ist (...)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 16.9.2020, Az.: 6 C 10/19 ....) hat für die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters aus Art. 15 Abs.1 DSGVO festgestellt, dass dieser nicht "Betroffener" i.S. d. Regelung ist, da ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht stattfindet. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten (des/der Schuldnerin) verbunden und könne nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden.
Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern.
Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten komme daher nicht in Betracht. Ob die daraus folgende Mitwirkungspflicht des Schuldners (§ 97 InsO) bzw. seiner Geschäftsleitung (§ 101 InsO) zur Mithilfe bei der Erlangung (auch) personenbezogener, aber massegenerierungsrelevanter, Daten (...) auch umgekehrt, worauf der Beklagte hinweist, zum Entfallen des Auskunftsanspruches des Schuldners (und der insofern Betroffenen) gegenüber dem Insolvenzverwalter i.S. eines analogen "dolo petit"-Einwandes desselben führt, mag dahinstehen (...).
Denn der Insolvenzverwalter ist als Amtsperson im Sinne des deutschen Insolvenzrechtes bereits per se dem datenschutzrechtlichen Unionsrecht der DSGVO nicht unterstellt."
Und weiter:
"Der BGH hat zutreffend jüngst darauf hingewiesen, dass z.B. die Datenverantwortlichkeit des Zwangsverwalters, sofern dieser Daten selbst erhebt, grundsätzlich nur aus dessen Dienstleistungstätigkeit i.S.d. Dienstleistungsrichtlinie abgeleitet werden kann (BGH v. 15.7.2021, ZInsO 2021, 2049 Rn. 18), da dieser keine "öffentliche Gewalt" ausübe.
Diese Eingruppierung der Zwangsverwalterstellung ist nachvollziehbar, da die gerichtliche Anordnung der Zwangsverwaltung nicht - wie im Insolvenzverfahren per Eröffnung - zu einer allumfassenden Beschlagnahmewirkung und nicht zur Amtswegigen Pflichtenstellung zur Massegenerierung mit einem weiten Ermessenspielraum der amtswegig bestellten Person führt. Zutreffend ist deshalb ein eigenständiger "Beruf Zwangsverwalter" abgelehnt worden und eine Listenführungsnotwendigkeit bestellungsbereiter Personen ebenso (...)."