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Kategorie: Onlinerecht

LG Kiel: Internet-Vertriebsverbot kann kartellrechtswidrig sein

Verbietet der Hersteller von Digitalkameras seinen Geschäftspartnern den Vertrieb über das Internet, kann darin ein Kartellrechtsverstoß liegen (LG Berlin, Urt. v. 08.11.2013 - Az.: 14 O 44/13).

Die Beklagte stellte Digitalkameras einer bestimmten Marke her. Die Produkte wurden offline an Großkunden und an den Großhandel weitergegeben. Händlern wurde das Angebot gemacht, spezielle Partnerverträge zu unterschreiben, so dass diese mit dem Namen der Beklagten werben durften. In den Partnerverträgen war u.a. enthielten:

"Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen" (z. B. eBay), "Internetmarktplätze" (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."

Das LG Kiel hat hierin einen Kartellrechtsverstoß gesehen. Es handle sich um eine Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de gwb __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 GWB iVm. Art. 101 AEUV, da beabsichtigt sei, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.

Es bestünde auch kein legitimer Grund für eine solche Einschränkung. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bestimmte Vertriebsstrukturen aus Qualitätsgründen beschränkt werden dürften. Dieser Grundsatz komme im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Greifen. Denn offline vertreibe die Beklagte ihre Produkte ohne nähere Beschränkung, so dass nicht davon auszugehen sei, dass bei den Abnehmern eine bestimmte Qualitätsanforderung eingehalten werden müsste. Nichts anderes könne daher auch für den Online-Betrieb gelten.

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