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Kategorie: Onlinerecht

AG Kerpen: Internet-Videoberichterstattung über Unfall nur bei Erkennbarkeit des Opfers rechtsverletzend

Eine Online-Videoberichterstattung über Unfallereignisse verletzt den Abgebildeten nur dann in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn dieser auch tatsächlich erkennbar ist <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsverletzung-in-online-unfallvideo-nur-bei-erkennbarkeit-des-abgebildeten-102-c-108-10-amtsgericht-kerpen-20101104.html _blank external-link-new-window>(AG Kerpen, Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 102 C 108/10).

Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf Videos mit Unfällen präsentiert wurden. Eines der Videos zeigte auch einen Verkehrsunfall des Klägers. Dabei überschlug sich der klägerische Wagen und der Zuschauer konnte erkennen, wie eine Person auf einer Trage transportiert wurde. Ebenso war das Autokennzeichen des Wagens erkennbar. Der Fahrer selbst wurde nicht abgebildet.

Der Kläger verlangte wegen der Video-Veröffentlichung Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- EUR.

Das AG Kerpen lehnte den Anspruch ab.

Eine Rechtsverletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht gegeben, da der Kläger in dem Video nicht erkennbar sei. Zwar sei der Kläger als Person auf der Trage zu sehen. Nicht zu erkennen sei dabei aber sein Gesicht oder sonstige markante Umstände, die einen Rückschluss auf seine Person zulassen würden.

Es sei nicht mal zu erkennen, ob die Sanitäter überhaupt Rettungsdecken verwendet haben. Schließlich folge eine Erkennbarkeit auch nicht aus dem Umstand, dass ein Nummernschild zu sehen sei. Das Nummernschild identifiziere nur das Fahrzeug, nicht den Fahrer. 

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