Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung "Bis zu 100 Mbit/s" bei nur mittlerer Übertragungsgeschwindigkeit

Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens "Bis zu 100 Mbit/s" ist irreführend, wenn tatsächlich nur eine mittlere Übertragungsgeschwindigkeit von 45 Mbit/s erreicht wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.05.2015 - Az.: 6 U 79/14).

Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen warb wie folgt für seine Dienstleistungen:

"Das ... hat ein megaschnelles Netz verdient."

Darunter hießt es:

"Nur im Netz der (...) surfen Sie mit LTE-Geschwindigkeit von bis zu 100 Mbit/s - jetzt drei Monate inklusive."

Die "100 Mbit/s" waren mit einer Fussnote versehen. Der Hinweis lautete: "Die Bandbreite von bis zu 100 Mbit/s im Download ist in immer mehr Ausbauregionen verfügbar. Weitere Informationen vom Netzausbau und zur Verfügbarkeit von LTE erhalten Sie unter www.....de/..."

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführende Werbung ein.

Bei den angegebenen 100 Mbit/s handle es sich um einen Spitzenwert, den der User nicht regelmäßig erreiche. Der Verbraucher gehe jedoch bei dieser Form der Werbung davon aus, dass es sich bei den Zahlen um Mittelwerte handle, die er durchgehend erreiche und daher nutzen könne.

Im vorliegenden Fall werde lediglich ein Mittelwert von 45 Mbit/s erzielt. Dieser sei von dem beworbenen Spitzenwert so weit entfernt, dass der angesprochene Verbraucher in die Irre geführt werden.

Rechts-News durch­suchen

25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen
22. September 2026
Ein veganer Likör darf "Likör ohne Ei" heißen, aber nicht mit dem Begriff "Eierlikör" beworben werden.
ganzen Text lesen
17. September 2026
Wer Ergänzungsfutter für Hunde unter Angabe von unbelegten krankheitsbezogenen Aussagen bewirbt, verstößt gegen das Werbeverbot.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen