Ein Fahrzeughalter, der an einem Unfall beteiligt war, hat gegen die gegnerische Versicherung keinen Anspruch auf Löschung seiner KfZ-Daten aus einer Datenbank <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(AG Kassel, Urt. v. 07.05.2013 - Az.: 435 C 584/13).
Der Kläger war an einem Verkehrsunfall beteiligt. Die gegnerische Versicherung speicherte daher in ihrer Datenbank das KFZ-Kennzeichen und die Fahrzeug-Identifikationsnummer.
Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen und begehrte die Löschung dieser - seiner Ansicht nach personenbezogenen - Daten.
Das Gericht lehnte das Begehren ab.
Zum einen handle es sich bei den gespeicherten Informationen um keine personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG. Denn aus den hinterlegten Datensätzen könne nicht auf die Person des Klägers geschlussfolgert werden. Zwar könne ein Abgleich mit der Datenbank des Kraftfahrbundesamtes oder der örtlichen KFZ-Zulassungsstelle erfolgen. Ein solcher Zusatzaufwand erfordere jedoch ein besonderes Interesse und sei somit nicht jedem möglich.
Zum anderen liege ein berechtigtes Interesse an der Speicherung vor. Die Daten würden gespeichert, um hinlänglich bekannte Versicherungsbetrügereien wegen der unberechtigten Inanspruchnahme von KFZ-Reparaturkosten vermeiden zu können.