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Kategorie: Onlinerecht

OVG Lüneburg: Kein Löschungsanspruch gegen polizeiliche "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" (SKB)

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 18. November 2016 (Az. 11 LC 148/15) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 26. März 2015, Az. 10 A 9932/14) bestätigt, mit der ein Anspruch der Klägerin auf Löschung sämtlicher in der „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" über sie gespeicherten personenbezogenen Daten verneint worden ist.

In der „Arbeitsdatei „Szenekundige Beamte" (sog. SKB-Datei) sind personenbezogene Daten über Personen gespeichert, die die beklagte Polizeidirektion Hannover der Problemfanszene zurechnet. Die Datenbank enthält mehrere Einträge zu der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage auf Löschung der Einträge nur teilweise stattgegeben.

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Löschung aller Daten weiterverfolgt, hat der 11. Senat mit Ausnahme eines einzelnen Eintrages zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts wird die Arbeitsdatei unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt.
Fünf der sechs noch streitbefangenen Einträge, die sich auf gegen die Klägerin ergangene gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Ingewahrsamnahmen und Gefährderansprache) und ein gegen die Klägerin geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren beziehen, sind für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhüten, weiterhin erforderlich. Im Hinblick auf den Zweck der Datei, die szenekundigen Beamten bei der Prognose zu unterstützen, ob bei bestimmten Fußballspielen Störungen oder Gefahren durch Personen aus der Problemfanszene zu erwarten sind, haben die Tatsachen, die den fünf Einträgen über die Klägerin zugrunde liegen, weiterhin Aussagekraft.

Hinsichtlich eines nachträglich aufgenommenen Eintrages, der sich auf einen Vorfall am Bahnhof in Frankfurt am 4. April 2015 bezieht, liegen die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung nicht vor.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 21.11.2016

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