Wenn ein urheberrechtlich geschützter Song ohne Lizenz kommerziell auf TikTok eingesetzt wird und weder eine gefestigte Lizenzpraxis noch branchenübliche Sätze eine verlässliche Schadensschätzung ermöglichen, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.09.2026 - Az. 2-06 O 424/25).
In dem vorliegenden Fall verlangte eine Rechteagentur, die exklusive Synchronrechte an dem Song „Freed from Desire” in der Interpretation von Gala hielt, Schadensersatz wegen der unlizenzierten Nutzung durch die Betreiberin einer Abnehm-App.
Diese hatte den Song mit einem rund 14-sekündigen Werbeclip kombiniert und das Video mehrere Monate lang öffentlich auf TikTok abrufbar gehalten. Der Song war zwar in der TikTok-Musikbibliothek verfügbar, jedoch nicht in der Liste der kommerziellen Sounds aufgeführt.
Die Klägerin forderte rund 96.000,- EUR, berechnet auf Basis von 250,- EUR pro Tag für den gesamten Zeitraum der Veröffentlichung. Auf ihrer Website war zeitweise ein abweichender Betrag von rund 4.200,- EUR ausgewiesen, den sie als Irrtum bezeichnete.
Daraufhin hatte die Beklagte diesen Betrag als Vergleichssumme angeboten.
Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage trotz festgestellter Rechtsverletzung vollständig ab, da sich der Lizenzschaden mangels belastbarer Grundlagen nicht verlässlich schätzen ließ.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Rechteinhaberin sei und die Nutzung durch die Beklagte gegen die Nutzungsbedingungen von TikTok verstoßen habe, da diese kommerzielle Verwendungen des betreffenden Sounds ausdrücklich nicht erlaubten.
Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die in der TikTok-Musikbibliothek bereitgestellte Tonspur auch für Werbezwecke frei nutzbar sei.
Ein Vertragsschluss über rund 4.200,- EUR sei nicht zustande gekommen. Das frühere Forderungsschreiben der Klägerin stehe dem entgegen, die gesetzte Frist sei ohne Einigung verstrichen und die Klägerin habe den auf ihrer Website ausgewiesenen Betrag nachträglich als Irrtum bezeichnet und die Angabe entfernt.
Nach Auffassung des Gerichts fehle es für die Schadensschätzung an einer gefestigten Lizenzpraxis der Klägerin sowie an anwendbaren, branchenüblichen Lizenzsätzen.
Vergleichsverträge habe die Klägerin nicht vorgelegt.
Auch das von ihr eingereichte Gutachten schließe tages- oder monatsbezogene Sätze aus und lasse eher pauschale Beträge erwarten.
Eine lineare Hochrechnung eines Tagessatzes auf den gesamten Veröffentlichungszeitraum von mehr als einem Jahr verkenne zudem die Funktionsweise von TikTok, da die Reichweite eines Videos erfahrungsgemäß bereits kurz nach der Veröffentlichung ihren Höhepunkt erreiche. Ohne verlässliche Schätzungsgrundlage sei die denkbare Preisspanne zu weit, um zu einem tragfähigen Ergebnis zu gelangen.
Das Argument, der Song sei als Signature Sound eingesetzt worden, sei wenig überzeugend. Es habe sich um ein einzelnes, kurzes Video gehandelt, ohne erkennbare Einbindung in die Markenidentität der Beklagten.
Das Gericht machte deutlich, dass das Fehlen einer Lizenzpraxis und anwendbarer Lizenzsätze die Klägerin nicht berechtige, unter Berufung auf eine individuelle Preisaushandlung einen Schadensersatzbetrag nach Belieben festzusetzen:
"Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (…).
Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung" nach Belieben einen Wert festlegen kann. Maßstab für die Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie ist nämlich, was vernünftige Parteien in der Rolle der hiesigen Parteien vereinbart hätten.
Dies zugrunde gelegt, bleibt für die Kammer schon völlig offen, in welcher auch nur groben Kategorie die Lizenzwerte anzusetzen sind. Insoweit ist auch zu beachten, dass selbst nach dem Vortrag des klägerischen Privatgutachters, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind, Tages- oder Monatssätze ausgeschlossen seien. Schon danach scheidet die Berechnung anhand eines Tagessatzes aus. "
Und weiter:
“Auch wenn man unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien hier auf eine Lizenz für einen Zeitraum von rund einem Jahr abstellte, bleibt letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder - wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre.”