Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen.
Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde.
Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig, nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urt. v. 17. Juli 2026 - Az.: 102 VKl 1/24 e
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.07.2026