Erfolgt nach einem privaten Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ein Telefonanruf unter früheren Kollegen und wird dort der neue Arbeitgeber thematisiert, liegt darin noch kein unerlaubter Werbeanruf (LG Hamburg, Urt. v. 06.03.2025 - Az.: 312 O 227/23).
Die Klägerin, ein Immobilienunternehmen, gegen ein konkurrierendes Maklerunternehmen wegen eines angeblich unerlaubten Werbeanrufs vor.
Streitpunkt war ein Telefonanruf eines früheren Mitarbeiters der Klägerin, der inzwischen bei der Beklagten arbeitete. Auf einer privaten Geburtstagsfeier traf der Ex-Kollege Angestellte der Klägerin und es wurden berufliche Themen besprochen. Dabei fiel auch der Satz
"Man sieht sich immer zweimal im Leben”.
Wenige Tage später rief der neue Mitarbeiter seinen ehemaligen Kollegen an, um ihm das System seines neuen Arbeitgebers zu erläutern.
Die Klägerin wertete dies als unzulässige Telefonwerbung und verlangte Unterlassung.
Zu Unrecht, wie das LG Hamburg nun entschied. Denn es handle sich nicht um einen Cold Call.
In dem Anruf liege keine unzumutbare Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Zwar bedürfe es für den Anruf einer (zumindest mutmaßlichen) Einwilligung. Eine solche habe vorgelegen, da zuvor ein persönliches Gespräch auf einer privaten Feier gegeben habe, bei dem auch berufliche Themen besprochen worden seien.
Die Aussage “Man sieht sich immer zweimal im Leben” habe der Ex-Kollege als Zeichen von Offenheit für weitere Gespräche deuten dürfen.
Zudem habe der Angerufene während des Anrufs zugehört und das Gespräch nicht sofort beendet. Allein der berufliche Inhalt reiche nicht aus, um den Anruf als unzumutbare Werbung zu werten:
"Für den Anruf (…) konnte (…) die Beklagte sich auf eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen beziehen.
Diese ergab sich aus dem Gespräch mit Herrn R.- O1 auf der privaten Geburtstagsfeier von Frau E., Prokuristin der Klägerin, auf der aktuelle und ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, zusammengekommen waren, und auch über Berufliches gesprochen hatten.
Die Klägerin selbst hat in der Schilderung von Herrn R.- O1 eine Kurzbeschreibung des Gesprächs vorgelegt, in der über die berufliche Perspektive von Herrn von C., den Umstand, dass seine Familie noch immer in F. wohne, und die Äußerung von Herrn R.- O1, man sehe sich immer zweimal im Leben berichtet wird. Aufgrund dieses Gesprächs und wegen der Äußerung, man sehe sich immer zweimal im Leben, durfte Herr von C. davon ausgehen, dass Herr R.- O1 ein Interesse an einem Gespräch über die Beklagte haben würde."
Und weiter:
"Von einer mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, wenn der Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände davon ausgehen durfte, dass der Umworbene ein sachliches Interesse an der telefonischen Werbebotschaft haben werde (…).
Maßgeblich ist die Einzelfallbetrachtung. Ob es den von Beklagtenseite wahrgenommenen, aber streitigen „tiefen Blick“ gegeben hat, kann dahinstehen, weil jedenfalls schon der unstreitige Gesprächsgegenstand als mutmaßliche Einwilligung aufgenommen werden durfte."