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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein Zueigenmachen fremder rechtswidriger Inhalte durch "Teilen" bei Facebook

Wer die Funktion "Teilen" bei Facebook benutzt, macht sich fremde, rechtswidrige Inhalte dadurch nicht zueigen und haftet daher auch nicht <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-zueigenmachen-fremder-inhalte-durch-teilen-bei-facebook-oberlandesgericht-frankfurt_am-20151126 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.11.2015 - Az.: 16 U 64/15).

Die Klägerin, ein Tierschutzverein, hatte die kritischen Äußerungen einer dänischen Tierschützerin bei Facebook "geteilt". Der Beklagte hatte darauf online geschrieben, dass der Verein diese kritischen Äußerungen erklärt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Das Gericht gab dem Tierschutzverein Recht. Dadurch, dass bei Facebook die Funktion "Teilen" genutzt werde, mache sich der User die fremden Inhalte noch nicht zu eigen.

Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem Verlinken in technischer Sicht ähnlich sei, handle es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" sei dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Abgesehen davon sei, so die Richter, auch nach der Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht zwingend ein zueigenmachen des verlinkten Inhalts verbunden. Der Verlinkende als Verbreiter des Inhalts mache sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfüge, dass sie als seine eigene erscheine.

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