Nutzer müssen rechtswidrige Online-Inhalte nicht zwingend über das Online-Formular melden, d.h., es muss nicht zwingend das Meldeverfahren nach dem Digital Services Act (DSA) eingehalten werden (LG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025 - Az.: 324 O 400/25).
In dem vorliegenden Fall wehrte sich gegen eine anonyme, aus ihrer Sicht falsche Bewertung auf Google Maps. Sie kontaktierte Google per E-Mail über die im Impressum angegebene Adresse und forderte die Löschung der Rezension. Google lehnte eine Bearbeitung ab und verwies auf ein spezielles Online-Formular. Die Ärzte nutzten dieses nicht, sondern beantragten eine einstweilige Verfügung.
Kurz darauf entfernte Google die Bewertung, sodass der Rechtsstreit erledigt war und es nur noch um die Frage ging, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte.
Das LG Hamburg verpflichtete Google zur Übernahme der Kosten, da die ursprüngliche Antragstellung aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre.
Ein Anspruch auf Unterlassung habe bestanden, da Google trotz konkreter Hinweise keine Prüfung vorgenommen habe.
Google hätte die Bewertung jedoch auch aufgrund der E-Mail prüfen müssen. Die Nutzung des von Google angebotenen Formulars sei keine zwingende Voraussetzung.
Aus dem DSA ergebe sich keine Pflicht, ausschließlich das Online-Formular zu verwenden. Zwar sehe Art. 16 DSA ein solches Verfahren vor. Doch die Norm wolle ein einfaches und benutzerfreundliches Verfahren schaffen und nicht andere Wege ausschließen.
Zudem sei das aktuelle Formular von Google auch nicht ausreichend benutzerfreundlich, weil keine Anlagen hochgeladen werden könnten, die Zeichenanzahl stark begrenzt sei und personenbezogene Daten an externe Dritte weitergeleitet würden, was abschreckend wirken könne. Gerade kleine Unternehmen wie die Arztpraxis könnten durch solche Bedingungen von der Wahrnehmung ihrer Rechte abgehalten werden. Der Verweis auf das Formular dürfe daher nicht als einzige Möglichkeit gewertet werden, um eine rechtswidrige Bewertung zu melden.
"Die Nutzung der Support-E-Mail wird auch in dem neben der E-Mail im Impressum befindlichen Text nicht ausgeschlossen, sondern der Nutzer nur auf einen anderen Übermittlungsweg verwiesen, der eine schnelle Abwicklung gewährleistet.
Auch daraus ergibt sich keine ausschließliche Verpflichtung zur Nutzung des Formulars. Vielmehr versteht der Nutzer diesen Hinweis als Unterstützung und nicht als Verpflichtung.
Auch die Verantwortung der Hostingprovider nach Erwägungsgrund 50 spricht dafür, dass das Meldeverfahren eine einfache Möglichkeit bieten soll, rechtswidrige Inhalte interessengerecht überprüfen zu lassen, es ist jedoch auch in den nachfolgenden Erwägungsgründen nicht ersichtlich, dass die Verordnung dies als einzigen Weg der Kenntniserlangung vorsieht. Es geht nach Erwägungsgrund 50 um eine Erleichterung der Meldung. Eine Erleichterung würde nicht eintreten, wenn dem Nutzer andere bekannte und, wie oben anhand der E-Mail des Supports dargestellt, auch sich aufdrängende Möglichkeiten der Meldung abgeschnitten werden."
Und weiter:
"Bei dem durch die Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Online-Formular fehlt es aufgrund der Weiterleitung von Daten an das Forschungsprojekt "L1" zudem an der erforderlichen leichten Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit des Verfahrens, sodass die Kammer nicht darüber entscheiden musste, ob die Einhaltung der in Art 16 DSA genannten Voraussetzungen zu einem "Formularzwang" führt. Nutzen Personen das Online-Meldeformular, so werden Daten, in bestimmten Fällen auch personenbezogene Daten, an die L1 Datenbank weitergeleitet. Bei der L1 Datenbank handelt es sich um ein unabhängiges Forschungsprojekt Dritter, die außerhalb des hier gegenständlichen Verfahrens stehen. (…)
Des Weiteren bestehen für die Kammer Zweifel an der erforderlichen leichten Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit des Formulars aufgrund der Begrenzung der Anzahl von verwendbaren Zeichen und die fehlende Möglichkeit, Anlagen beizufügen. Bei komplexeren Sachverhalten dürfte es für einen Anspruchsteller schwierig werden, sein Anliegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend vorzubringen."