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OVG Münster: Keine grundsätzliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselungs-Pflicht bei Datenübermittlung durch Behörde

Behörden müssen personenbezogene Daten nicht zwingend Ende-zu-Ende verschlüsseln, da eine Transportverschlüsselung laut DSGVO meist ausreicht.

Für eine Datenübermittlung durch Behörden besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Im Regelfall reicht eine Transportverschlüsselung aus (OVG Münster, Beschl. v. 20.02.2025 - Az.: 16 B 288/23).

Der Kläger verlangte von einer Behörde, personenbezogene Daten nur mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu übermitteln. Eine reine Transportverschlüsselung entspreche nicht dem Stand der Technik und gefährde zudem seine Interessen.

Das OVG Münster wies die Berufung des Klägers zurück.

Die DSGVO verpflichte nicht generell zu einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Art. 32 DSGVO fordere hingegen lediglich “geeignete Maßnahmen”, die sich nach dem Risiko und dem Stand der Technik richten würden.

Im vorliegenden Fall habe die Behörde bereits eine Transportverschlüsselung (TLS) eingesetzt, die als ausreichend sicher eingestuft worden sei.

Der Kläger konnte auch keine konkrete Gefährdung nachweisen, die eine weitergehende Verschlüsselung erforderlich machen würde:

"Das Verwaltungsgericht hat diese Ansicht mit einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der in Art. 32 Abs. 1 DSGVO genannten Kriterien begründet. 

Es hat ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei die Antragsgegnerin bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Erforderlich seien eine Risikoeinschätzung und darauf basierend die Feststellung des Schutzbedarfs der Daten,"

Und weiter.

"Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin für ihn ein besonderes Risiko darstelle. Seinen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass ein erhöhtes Risiko mit Blick auf die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin bestehe, diese etwa einem gesteigerten Risiko ausgesetzt sei, Opfer von Hackerangriffen zu werden. Ebenso wenig sei die Antragsgegnerin in der Vergangenheit durch Sicherheitslücken aufgefallen. 

Vielmehr erfolge die Datenübertragung bei der Antragsgegnerin stets unter TLS-Verschlüsselung und werde im Kommunikationsprozess mit anderen staatlichen Stellen zusätzlich gesichert (SINA-Box, Client-Zertifikate). Zudem hat das Verwaltungsgericht auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte ((und bei positivem Abschluss der jährlichen Überwachungsaudits bis zum 17. Juni 2025 gültige) IT-Sicherheitszertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 18. Juni 2022 Bezug genommen und ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr IT-Sicherheitskonzept nicht oder nicht hinreichend umsetze."

Und:

"Die gegen diese Ausführungen gerichteten Einwände des Antragstellers betreffen einzelne Aspekte der Gesamtbetrachtung. 

Sie führen auch bei gemeinsamer Würdigung nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dies liegt insbesondere daran, dass der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die für die Gesamtbetrachtung nach Art.32 Abs. 1 DSGVO wesentliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht, wonach er das von der Datenverarbeitung der Antragsgegnerin für ihn ausgehende besondere Risiko nicht glaubhaft gemacht habe, und sich die von ihm begehrte Art der Datenübermittlung jedenfalls ohne ein solches erhöhtes Risiko nicht aus Art. 32 Abs. 1 DSGVO ableiten lasse."

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