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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Keine Kenntnis, trotzdem Strafe: Ordnungsgeld bei mangelhafter Postorganisation

Wer drohendes gerichtliches Verbot ignoriert und seine Post schlecht organisiert, handelt schuldhaft und riskiert ein Ordnungsgeld.

Wer seine Post nicht zuverlässig organisiert und ein drohendes gerichtliches Verbot ignoriert, handelt schuldhaft. Gegen ihn kann im Zweifel auch ein entsprechendes Ordnungsgeld verhängt werden, selbst wenn er keine Kenntnis vom gerichtlichen Verbot hat (OLG Köln, Beschluss v. 11.02.2026 - Az.: 6 W 77/25, 6 W 78/25).

Gegen den Schuldner war ein Unterlassungsurteil hinsichtlich des Betriebs eines Online-Shops ergangen. Ihm war es jedoch nach eigenen Angaben nicht zugestellt worden, sodass er keine Kenntnis davon hatte.

Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da der Beklagte der Unterlassung nicht nachgekommen war.

Der Schuldner verteidigte sich damit, dass er von der Entscheidung gar keine Kenntnis habe und deshalb keine Strafe verhängt werden dürfe.

Das OLG Köln ließ diese Argumentation nicht gelten und bestätigte ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR.

Der Schuldner habe im vorliegenden Fall schuldhaft gehandelt

Ein Verschulden könne auch dann vorliegen, wenn jemand eine vermeidbare Unkenntnis von dem Verbot habe. Wer wisse, dass ein gerichtliches Verbot drohe, müsse zumutbare Maßnahmen treffen, um von Zustellungen zuverlässig Kenntnis zu erlangen. Der Schuldner habe jedoch keine sichere Postzustellung organisiert, obwohl er zuvor eine Abmahnung erhalten hatte. Das stelle ein Organisationsverschulden dar:

"So liegt es auch im Streitfall. 

Denn nachdem der Schuldner unstreitig per E-Mail die Abmahnung vom 20.03.2025 erhalten hatte, die bereits an seine Meldeadresse (…) zu diesem Zeitpunkt gerichtet war, war er selbst dann verpflichtet, für verlässliche postalische Empfangsvorkehrungen zu sorgen, wenn er – wie von ihm vorgetragen – entgegen der von ihm selbst nicht korrigierten formalen Anmeldung im [entfernt] (belegt durch die EMA-Abfrage Anlage (...) dort nicht selbst wohnhaft war und dieAufgabe der Wohnung – wiederum nach seinem Vortrag – durch seine Mutter bei Zugang der Abmahnung bereits in die Wege geleitet war bzw. unmittelbar bevorstand. 

Wenn er bei dieser Sachlage auf eine mehrstufige „Meldekette“ (Nachricht des Vermieters über eingehende Post an den Bruder des Schuldners, Information des Schuldners durch den Bruder) vertraute, die nicht nur theoretisch, sondern – wie der Fall zeigt – auch praktisch diverse Unsicherheiten in der verlässlichen und zeitnahen Weiterleitung an ihn gerichteter Post aufwies, trifft ihn bereits aus diesem Grund der Vorwurf eines Organisationsverschuldens."

Und weiter:

"Dieses bezieht sich entgegen der insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierung des Landgerichts, wonach derSchuldner ab Erhalt der Abmahnung „alle Veranlassung hatte, sich an das Wettbewerbsverbot anzupassen“ (...), indes nicht auf
die Einhaltung des Verbots als solches, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht tituliert war, sondern auf die Kenntnisnahme hiervon bzw. die Sicherstellung eines Empfangsweges für Zustellungen.

Ein weiteres hierauf bezogenes Verschulden liegt darin, dass der Schuldner durch seinen Bruder am 24.04.2025 Kenntnis von der Terminsladung und dem Verfügungsantrag der Gläubigerin erlangte und diesbezügliche Nachfragen bei Gericht unterließ."

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