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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Warenverkauf nunmehr rechtmäßig - - Millionenchance II

Mit einem Machtwort hat der BGH <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kopplung-gewinnspiel-mit-dem-warenabsatz-ab-sofort-grundsaetzlich-erlaubt-i-zr-4-06-bundesgerichtshof--20101005.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06) das jahrzehntelange Kopplungsverbot bei Gewinnspielen aufgehoben. 

Vorausgegangen war dem Urteil ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Lebensmitteldiscounter Plus. Die Plus-Aktion, die mit dem Slogan "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" beworben wurde, bot den Kunden die Möglichkeit, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks kostenlos teilzunehmen.

Der BGH hat dieser Frage dem EuGH vorgelegt. Die Europarichter entschieden daraufhin Anfang 2010 <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kopplungsverbot-nicht-mit-eu-recht-vereinbar-c-304-08-europaeischer_gerichtshof--20100114.html _blank external-link-new-window>(EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - Az.: C-304/08), dass das deutsche Kopplungsverbot gegen EU-Recht verstoße. Siehe dazu auch unser Video <link http: www.law-vodcast.de gewinnspielrechtliches-kopplungsverbot-in-deutschland-europarechtswidrig _blank external-link-new-window>"Law-Vodcast: Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig".

Mit diesen Vorgaben Im Stammbuch urteilten die BGH-Richter nun, dass ein Unternehmer die Teilnahme an einem Gewinnspiel somit zukünftig grundsätzlich mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen koppeln darf. Nur in besonderen Einzelfällen sei es denkbar, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, z.B. wenn der Verbraucher in die Irre geführt werde.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Da sind sie nun: Die schriftlichen Entscheidungsgründe zum lang erwarteten BGH-Urteil in Sachen Kopplungsverbot bei Gewinnspielen.

Der BGH macht - die Leitlinien des EuGH im Blick - mit dem "alten Zopf" des Kopplungsverbots kurzen Prozess und schneidet ihn gänzlich. Die jahrzehntelange, restriktive Rechtsprechung zum gewinnspielrechtlichen Kopplungsverbot hat ihr Ende gefunden. Nur noch in seltenen Ausnahmefällen wird ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Die praktischen Konsequenzen für alle deutschen Unternehmer kann kaum überschätzt werden. Ab sofort steht damit eine weitere attraktive Möglichkeit für Gewerbetreibenden zur Verfügung.

Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:

Beispiel 1:
Versicherer A veranstaltet ein Gewinnspiel. Als Hauptpreis gibt es eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 10.000,- EUR. Voraussetzung für die Teilnahme ist der Abschluss einer Lebensversicherung bei A mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Million Euro.

Beispiel 2: 
Elektronikhaus E veranstaltet ein Gewinnspiel, bei dem es 2 Millionen Euro in bar zu gewinnen gibt. Teilnehmen kann nur der, der zuvor bei E einen hochwertigen CD-Player im Werte von 500,- EUR gekauft hat.

Diese beiden Werbemaßnahmen waren bislang verboten, sind aber nunmehr erlaubt.

Schon diese knappen Beispiele zeigen, welches wirtschaftliche Potential in dieser neuen Rechtsprechung steckt.

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