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Kategorie: Onlinerecht

EuG: Meta ist kein Torwächter iSd. Digital Markets Act (DMA) für den Bereich Marketplace

Der EuG kippt Metas Torwächter-Status für den Bereich Marketplace nach dem Digital Markets Act (DMA), bestätigt ihn aber für den Bereich Messenger.

Gesetz über digitale Märkte: Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde / Zugleich erhält es die Benennung von Meta für seinen interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger aufrecht

Die Meta Platforms, Inc. ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram sowie weitere digitale Dienste betreibt.

Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Europäische Kommission Meta als Torwächter im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte . Sie war der Auffassung, dass es sich bei mehreren von Meta bereitgestellten Diensten - namentlich Facebook als soziales Online-Netzwerk, Messenger als interpersoneller Kommunikationsdienst und Marketplace als Online-Vermittlungsdienst - um eigenständige zentrale Plattformdienste handele.

Nach Einschätzung der Kommission erreicht Meta die im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte. Daher sei zu vermuten, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Benennung als Torwächter erfülle und dass die vorgenannten Dienste wichtige Zugangstore darstellten, die den nutzenden Unternehmen dazu dienten, ihre Endnutzer zu erreichen. Ferner war die Kommission der Ansicht, dass die von Meta vorgebrachten Argumente diese Vermutungen nicht entkräften könnten.

Meta hat Klage auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, soweit darin Messenger und Marketplace als wichtige Zugangstore im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte eingestuft werden.

Mit seinem heutigen Urteil erklärt das Gericht der Europäischen Union den Beschluss, mit dem Meta in Bezug auf Marketplace als Torwächter benannt wurde, für nichtig. Zugleich erhält es die Benennung von Meta in Bezug auf seinen interpersonellen Kommunikationsdienst Messenger aufrecht.

Was Messenger anbelangt, bestätigt das Gericht, dass es sich um einen von dem sozialen Netzwerk Facebook getrennten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst  handelt. Messenger wird über eigenständige Anwendungen angeboten, kann unabhängig vom sozialen Netzwerk genutzt werden, und Meta bewirbt spezifische Tools für diesen Dienst, die es Unternehmen ermöglichen, mit den Nutzern in Verbindung zu treten. Das Vorbringen, dass die Dienste integriert angeboten würden, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage.

Das Gericht urteilt ferner, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass Messenger für sich genommen ein wichtiges Zugangstor darstelle. Bei der Ermittlung der Endnutzer von Messenger zur Feststellung, ob deren Zahl den im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen quantitativen Schwellenwert erreicht, hat die Kommission nämlich nicht nur die Nutzer von Messenger berücksichtigen, die nicht gleichzeitig Nutzer von Facebook sind. Darüber hinaus war die Kommission nicht verpflichtet, eine Marktuntersuchung einzuleiten, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Messenger ein wichtiges Zugangstor darstelle, weil Meta keine hinreichend substantiierten Argumente vorgebracht hat, um die im Gesetz über digitale Märkte vorgesehenen Vermutungen offensichtlich zu entkräften. Schließlich ist das Gericht der Auffassung, dass das Recht von Meta auf Verteidigung in vollem Umfang gewahrt wurde.

Was Marketplace anbelangt, weist das Gericht in einem ersten Schritt darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der zum Zeitpunkt seines Erlasses vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu beurteilen ist.

Bei ihrer Beurteilung der Einstufung von Marketplace als zentraler Plattformdienst für Online-Vermittlungsdienste hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie annahm, sie dürfe sich ausschließlich auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung stützen, ohne Änderungen zu berücksichtigen, die Ende Juli 2023 eintraten.

In einem zweiten Schritt stellt das Gericht fest, dass der Beschluss unzureichend begründet ist, da die Kommission weder eine konkrete Analyse dieser Änderungen vorgelegt noch deren Auswirkungen auf ihre Schlussfolgerung erläutert hat, nach der Marketplace es den nutzenden Unternehmen ermögliche, den Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, was eine notwendige Voraussetzung für die Einstufung eines Dienstes als Online-Vermittlungsdienst darstellt.

Die im Beschluss diesbezüglich angeführten Argumente bleiben insbesondere hypothetisch und unvollständig. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest, dass der Beschluss in Bezug auf Marketplace nicht den Anforderungen an eine Begründung genügt, da er weder Meta ermöglicht, die Gründe für seine Einstufung als wichtiger Plattformdienst in Form eines Online-Vermittlungsdienstes nachzuvollziehen, noch den Unionsgerichten ermöglicht, ihre Kontrolle auszuüben.

Folglich wird der Beschluss insoweit für nichtig erklärt, als er Meta als Torwächter für Marketplace benennt.

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-1078/23 | Meta Platforms / Kommission

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 03.06.2026

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