Der Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens muss nach Art. 13 DSGVO nicht namentlich benannt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn dem Betroffenen ausreichende Informationen gegeben werden, um den Beauftragten zu erreichen (BGH, Urt. v. 14.05.2024 - Az: VI ZR 370/22).
Die Klägerin war Kundin bei der beklagten Bank. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, woraufhin die Klägerin eine DSGVO-Auskunft verlangte.
In der Erklärung teilte die Beklagte nicht den Namen ihres Datenschutzbeauftragten mit. Dies monierte die Klägerin als unzureichende Auskunft.
Der BGH wies die Klage als unbegründet ab.
Es bestünde kein Anspruch, den Namen des Datenschutzbeauftragten zu erfahren. Es reiche vielmehr aus, die für seine Erreichbarkeit notwendigen Informationen zu geben:
"Entgegen der Auffassung der Revision besteht der geltend gemachte Anspruch auf namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten nicht.
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit.
Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Vorschrift grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft ergeben kann (…). Weiter kann offenbleiben, ob ein solcher Auskunftsanspruch bestände, obwohl die Geschäftsbeziehung der Parteien im Jahr 2000 endete und weder festgestellt ist noch als übergangen gerügt wird, dass die Beklagte auch danach Daten der Klägerin erhob."
Und weiter:
"Denn jedenfalls ist die Auffassung der Revision, nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO müsse der Datenschutzbeauftragte namentlich benannt werden, nicht richtig (…).
Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, sondern nur zur Mitteilung der Kontaktdaten.
Dafür spricht weiter die Systematik des Gesetzes, das in unterschiedlichen Zusammenhängen die Mitteilung eines Namens ausdrücklich verlangt und insoweit ersichtlich bewusst differenziert (vgl. etwa einerseits Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 33 Abs. 3 Buchst. b, andererseits Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 36 Abs. 3 Buchst. d DSGVO). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es einer Nennung des Namens nicht zwingend. Denn es kommt nicht auf die Person, sondern auf deren Funktion an.
Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen muss die Mitteilung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. In der Folgezeit kann es zu personellen Veränderungen kommen, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar erschweren könnte.
Auch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich."