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AN.ON: Anonymität oder Speicherung illegal?

Wie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutzrecht Schleswig-Holstein (ULD) in einer aktuellen Pressemitteilung berichtet, musste der Anonymizer-Dienst AN.ON aufgrund einer richterlichen Verfügung zum Teil eingeschränkt werden.

Hintergrund ist die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person läuft, so dass die Zugriffe auf eine bestimmte IP protokolliert werden. Diese Pflicht wurde den Betreibern durch eine Weisung des AG Frankfurt a.M. auferlegt.

Zwar haben die Betreiber gegen diese richterliche Entscheidung Beschwerde eingelegt, deren Ergebnis aber noch auf sich warten lässt. Die Einlegung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, so dass der juristischen Weisung zunächst unmittelbar Folge zu leisten ist.

In die allgemeine Kritik geraten ist AN.ON vor allem deswegen, weil es über diese Ereignisse bis vor kurzem absolutes Stillschweigen bewahrt hatte. Als Grund geben die Betreiber an, dass es grundsätzlich unzulässig sei, über laufende Ermittlungsverfahren zu sprechen.

Juristisch geht es hier um die Frage, ob die Anordnung, bestimmte Daten durch den AN.ON-Dienst zu speichern, rechtsmäßig ist.

Denn im Internet ist es in nur sehr begrenztem Umfang erlaubt, personenbezogene Daten zu speichern. Maßgebliches Gesetz dabei ist das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Vgl. hierzu umfassend den Aufsatz von RA Dr. Bahr: IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?

Der AN.ON-Dienst bringt aber - wie der Name schon sagt - klar zum Ausdruck, dass hier keine Daten gespeichert werden. Im Gegenteil, vielmehr soll hier gerade die absolute Anonymität gewahrt bleiben.

In den §§ 100 g und 100 h StPO sind nämlich qualifizierte Voraussetzungen beschrieben, wann und unter welchen Umständen Strafverfolgungsbehörden Speicherungen anordnen dürfen.

Die Kritik der Datenschützer besteht nun darin, dass quasi mittels des Strohmannes AN.ON Speicherungen erfolgen, die das Gesetz eigentlich nicht zulässt.

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