Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Nichtbelieferung von Internet-Händlern rechtmäßig

Der BGH (Urt. v. 04.11.2003 - Az.: KZR 2/02) hatte darüber zu entscheiden, ob es kartell-rechtlich zulässig ist, dass ein Markenparfum-Hersteller die Auslieferung seiner Produkte ausschließlich an Internethändler verweigert.

Die Vorinstanz, das OLG München, hatte einen Belieferungsanspruch bejaht, da es unbillige Behinderung und eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber gleichartigen Unternehmen iSd. § 20 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 GWB sei.

Dieser Ansicht sind die BGH-Richter nicht gefolgt:

"Es ist unstreitig, daß (...) der stationäre Einzelhandel auf die Produkte (...) nicht verzichten kann, zumal ein breites Sortiment durchweg Voraussetzung für die Belieferung mit Exklusivmarken ist. Die Geschäfte des stationären Fachhandels zeichnen sich durchweg durch eine besondere Sortimentstiefe aus.

Damit ist freilich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht gesagt, daß für den Internethandel entsprechende Verhältnisse gelten. In manchen Branchen mag das Publikum von einem Internethandel eine ebenso große oder sogar eine noch größere Sortimentstiefe erwarten. Es
ist aber ebenso denkbar, daß (...) im Internet Spezialanbieter tätig sind, von denen das Publikum nicht die gleiche Sortimentsbreite und -tiefe erwartet wie vom stationären Fachhandel. Feststellungen hat das Berufungsgericht
hierzu nicht getroffen."


Insbesondere wird ein sachliches Interesse an dem Ausschluß bejaht:

"Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, Händler, die (...) ausschließlich über das Internet vertreiben, von der Belieferung auszuschließen.

Der Internethandel entspricht in vielen Punkten strukturell dem herkömmlichen Versandhandel. Hinsichtlich dieser Vertriebsform ist aber anerkannt, daß die Betreiber eines selektiven Vertriebssystems für hochwertige Markenparfums ein berechtigtes Interesse haben, diese Vertriebsform auszuschließen.

Die Beklagte legt Wert darauf, daß ihre Produkte dem Verbraucher in einem
anspruchsvollen, die Aura des Exklusiven vermittelnden Umfeld präsentiert werden. (...) Darüber hinaus geht es ihr darum, den Kunden die Gelegenheit zu bieten, das jeweilige Parfum oder sonstige Duftwasser auszuprobieren und sich von kundigem Fachpersonal eingehend beraten zu lassen.

Diese qualitätsbezogenen Anforderungen kann der Internethandel ebenso wie der klassische Versandhandel nicht erfüllen."

Rechts-News durch­suchen

22. Juli 2026
Wer durch eine versehentliche Datenweitergabe seiner Bank einen echten Nachteil erleidet, hat Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der…
ganzen Text lesen
22. Juli 2026
Amazon durfte Werbung bei Prime Video einführen. Verbraucher haben keinen Anspruch auf Schadensersatz.
ganzen Text lesen
21. Juli 2026
Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.
ganzen Text lesen
20. Juli 2026
Die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung darf nur das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche enthalten, keine Alternativen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen