Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

Googles Gmail & Dt. Datenschutz-Recht

Die bekannte Suchmaschine Google hat vor kurzem angekündigt, auch in das Geschäftsfeld E-Mail einzusteigen. Für Furore haben vor allem 2 Dinge gesorgt:

Zum einen die umfangreichen Features, insb. das 1 GB-große Postfach. Vgl. dazu den ausführlichen Test-Bericht bei Golem.

Zum anderen die Tatsache, dass Google beabsichtigt, automatisch die empfangenen Mails zu durchsuchen, um so kontextbezogene Werbung einzublenden. D.h. wird in einer Mail über Autos gesprochen, wird automatisch die neueste Auto-Werbung eingeblendet.

Gerade dieser Punkt hat in der Öffentlichkeit für erhebliche rechtliche Kritik gesorgt. In den USA gibt es schon den ersten offenen Brief von Datenschutz-Organisationen.

Und auch in Deutschland hagelt es Kritik. Einen sehr guten Einblick bietet der Artikel von Bleich/Heidrich in der aktuellen c´t (10/2004, S.90f.).

E-Mails fielen - so die Ansicht - unter das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Google sei nicht befugt, fremde E-Mails zu lesen oder auszuwerten. Zwar könne der jeweilige Benutzer seine Zustimmung hierzu erteilen, dies betreffe jedoch allenfalls die abgehenden E-Mails. Bei ankommenden E-Mails dagegen reiche es nicht aus, wenn nur der Gmail-Benutzer einwillige, hierfür bedürfe es auch der grundsätzlichen Einwilligung des Absenders. Da diese nicht vorliege, würde eine Durchsuchung von empfangenen Mails gegen geltendes Recht verstoßen.

Rechts-News durch­suchen

25. Mai 2026
Eine Online-Bewertungsplattform muss Nutzerdaten herausgeben, wenn Bewertung dem Arbeitgeber wahrheitswidrig Mindestlohnverstöße vorwirft.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Ein Händler darf Luxus-Kosmetik nicht im Wühltisch oder in beschädigter Verpackung verkaufen, wenn dies das Markenimage schädigt.
ganzen Text lesen
19. Mai 2026
Ein Bürgermeister muss wegen parteiischer Social-Media-Videos 1.500 Euro Geldbuße zahlen, weitere Vorwürfe bleiben ohne Folgen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen