Im Zuge des vor kurzem in Kraft getretenen neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG), vgl. die Kanzlei-Info v. 26.06.2004, ist es ab sofort erlaubt, dass die Netz-Betreiber eine sogenannte Inverssuche anbietenN (§ 105 Abs. 3 TKG).
Unter einer Inverssuche wird die Rückverfolgung des Anschlussinhabers nur anhand seiner Telefonnummer verstanden.
Der Telefonkunde kann einer solchen Inverssuche widersprechen. Er muss vorab auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Die Deutsche Telekom AG (DTAG) hat inzwischen begonnen, ihre Telefonkunden diesbzgl. anzuschreiben.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat bzgl. der aktuellen Entwicklung in Sachen Inverssuche eine eigene Mitteilung herausgegeben.
Auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) bietet eine kurze Zusammenfassung der datenschutzrechtlichen Änderungen durch das neue Gesetz an.