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OLG Frankfurt: Kein Auskunftsanspruch gegen ISP

Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.

Ein Provider hatte dem Betreiber eines Servers, auf dem Musikdateien zum sog. Download bereitgestellt wurden, den Internetzugang vermittelt. Die klagende Tonträgerherstellerin, die Rechte an einigen dieser Musiktitel beansprucht, verlangte deshalb Auskunft über den Namen und die Anschrift des unbekannten Anbieters.

Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg gegen den, der das Recht des Urhebers durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken verletzt (§ 101 a Abs. 1 Urhebergesetz).

Die auf das sog. Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur die Herstellung und Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke. Ob sie auf die urheberrechtswidrige Verbreitung von Musiktiteln oder anderer urheberrechtlich geschützter Werke im Internet entsprechend angewendet werden kann, ist bislang umstritten.

Der für das Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag auf Auskunft heute zurückgewiesen.

Entscheidend war für den Senat, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schaffen, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Auch von Überprüfungspflichten sind sie deshalb weitgehend freigestellt (§§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 Teledienstegesetz). Zwar ist ein Provider verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt.

Auskunft über Dritte, die den von ihm vermittelten Internetzugang für urheberrechtsverletzende Angebote nutzen, muss er nach der heutigen Entscheidung jedoch nicht erteilen, weil er weder selbst Urheberrechte verletze noch Gehilfe des Verletzers sei.

Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Urteil vom 25.01.2005 - 11 U 51/04

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 26.01.2005

Das Urteil ist hier online abrufbar.

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