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OLG Düsseldorf: Reichweite des Einwilligung bei Werbeanrufen

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.12.2004 - Az.: I-20 U 63/04) hatte über die Reichweite einer Einwilligung für Werbeanrufe zu entscheiden.

Die Beklagte hatte bei Endverbrauchern mittels Telefon-Anrufen geworben. Dies sah die Klägerin als wettbewerbswidrig an, da keine entsprechende Einwilligung der Angerufenen vorlag.

Die Beklagte berief sich darauf, dass eine Einwilligung der angerufenen Verbraucher gegenüber einer dritten Firma vorläge. Mit dieser dritten Firma bestehe ein freundschaftliches Verhältnis. Auch sei es in der Vergangenheit häufiger zum Austausch von Kundendaten gekommen.

Dieser Ansicht haben die Düsseldorfer Richter eine klare Absage erteilt:

"Im Streitfall unterfällt der Anruf der Beklagten (...) diesen Regelungen, weil keine Einwilligung vorlag. Die Erklärung gegenüber der BUNTE Entertainment Verlag GmbH (...) stellt keine erhebliche Einwilligung dar, weil sie nicht zugunsten der Beklagten (...).

Empfänger der Erklärung, auf deren Sicht bei ihrer Auslegung abzustellen ist, konnten das Schriftstück nicht so verstehen, dass sich sein Aussteller mit Werbeanrufen auch anderer Anbieter hätte einverstanden erklären wollen.

Auch lässt sich kein Einverständnis des Geschäftsführers der Klägerin auf der Grundlage früherer freundschaftlicher Beziehungen der Beteiligten feststellen, denen es bei einem Austausch von Telefonnummern auch um eine Kontrolle der Akquisition der jeweiligen Unternehmen gegangen wäre.

Zum einen ist das fragliche Verhalten nicht hinreichend klar vorgetragen worden. Zum anderen - und vor allem - wäre eine in dieser Weise in freundschaftliche Beziehungen eingebettete Einwilligung - für alle selbstverständlich - mit dem Ende der Beziehungen erloschen."

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