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AG Darmstadt: IP-Flarate-Speicherung durch DTAG rechtswidrig (Volltext)

Die Kanzlei-Infos v. 03.07.2005 hatten schon darüber berichtet: Das AG Darmstadt (Urt. v. 30.06.2005 - Az.: 300 C 397/04 - PDF) hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Daten bei Flatrate-Kunden durch die Deutsche Telekom AG (DTAG) rechtswidrig ist.

Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

"Das erkennende Gericht hält die Speicherung dynamischer IP-Adressen für unzulässig, soweit sie nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind. Die Speicherung der Verbindungsdaten wie Beginn und Ende sowie des Volumens der übertragenen Daten hält das Gericht allerdings bis zum Ablauf der Einwendungsfrist gegen die Abrechnung für zulässig.

Nach § 97 Abs. 3 TKG darf der Diensteanbieter zur (...) Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben verschiedene personenbezogene Daten erheben und verwenden (...). Dazu gehören auch die dynamischen IP-Adressen, über deren Personenbezogenheit mittlerweile kein Streit mehr besteht. Allerdings hat nach Abs. 3 der Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Weitergehend darf der Diensteanbieter gemäß § 100 Abs. 3 TKG bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze erforderlich sind. (...)."


Auf den konkreten Fall übertragen, äußert sich das Gericht wie folgt:

"Die Beklagte beruft sich darauf, dass die IP-Adresse allerdings erforderlich sei, um bei Abrechnungsschwierigkeiten den Nachweis der Nutzung durch den Kunden zu ermöglichen bzw. feststellen zu können, woher die Leistungsinanspruchnahme erfolgt ist. In diesem Fall geht es der Beklagten also nicht darum, die IP-Adresse zur Ermittlung der Abrechnungsdaten, sondern zum Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung zu benutzen.

Dieser Auffassung steht der klare Wortlaut des § 97 Abs. 3 TKG entgegen. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass nur die zur Abrechnung unerlässlichen Daten gespeichert werden sollen. Dies beruht auf der hohen Senibilität von Telekommuni-kationsnutzungsdaten.

Die Speicherung von Nutzungsdaten kann daher nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Nutzung des Dienstes im Streitfall mit den gespeicherten Daten plausibel gemacht oder nachgewiesen werden kann. Mit diesem Argument wäre auch etwa die Speicherung der einzelnen Internetseiten, die der Nutzer aufruft, zulässig. Auch damit könnte nämlich im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ein Nutzer den Dienst benutzt hat. Selbst eine Speicherung von Inhaltsdaten könnte mit diesem Argument gerechtfertigt werden.

Dieses weitgehende Verbot der Datenspeicherung zu Beweiszwecken ist der Beklagten auch zumutbar. Wenn sie ihre Forderung gegen den Kunden einklagt, trifft sie keine Beweislast bezüglich der Daten, die sie nicht erfassen durfte oder löschen musste.

Entsprechend § 16 Abs. 2 der Telekommunikationskundenschutzverordnung trifft den Anbieter keine Nachweispflicht für Einzelverbindungen, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden. Bestreitet ein Kunde der Beklagten, dass die Forderung berechtigt sei, so ist die Vorlage der IP-Adresse nicht erforderlich. Die Be¬klagte muss lediglich nachweisen, dass ein Vertrag besteht, das Abrechnungssystem ordnungsgemäß funktioniert und damit nur solche Nutzungsvorgänge abgerechnet werden, die unter Verwendung der Kennung und Geheimzahl stattgefunden haben."

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