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Bundesrat: Reform-Entwurf zum Datenschutzrecht

Der Bundesrat hat vor wenigen Tagen einen Reform-Entwurf zum deutschen Datenschutzrecht beschlossen (BR-Drs. 599/05 - PDF).

Der Entwurf geht auf eine Initiative der Länder Niedersachsen und Hessen zurück (Download PDF).

Angedacht ist u.a. die Erhöhung der Schwellengrenze bei der Mitarbeiteranzahl von derzeit mehr als 4 auf dann mehr als 19 Arbeitnehmer in § 4 d Abs.3 BDSG. § 4 d Abs.3 BDSG regelt die Meldepflicht, wenn ein Unternehmen personenbezogen Daten automatisiert verarbeitet. Gleiches soll für die Pflicht gelten, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen ist (§ 4 f BDSG).

Nach dem Entwurf sollen der betriebliche bestellte und der externe Datenschutzbeauftragte gleichgestellt werden:

"Ein (...) [extern] bestellter Beauftragter für den Datenschutz hat dieselben Aufgaben, Rechte und Pflichten wie ein Beauftragter für den Datenschutz innerhalb der verantwortlichen Stelle. Die verantwortliche Stelle und die bei ihr tätigen Personen können sich gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz, soweit er seine Aufgaben wahrnimmt, nicht auf (...) genannten Geheimhaltungspflichten berufen.“

Als Begründung für die Reform wird angegeben:

"Das Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, auch kleinere Betriebe und Unternehmen, die mehr als vier Arbeitnehmer für automatisierte Datenverarbeitung einsetzen, von der Meldepflicht und der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten freizustellen. Hierdurch soll ein Beitrag zur Entbürokratisierung und Senkung der Kosten in den Betrieben geleistet werden.

Zudem soll die Eigenverantwortung der nicht öffentlichen Stelle für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gestärkt und durch eine Rechtsvereinfachung die Voraussetzung dazu geschaffen werden."

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