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LG Hamburg: ISP-Auskunftspflicht ggü Staatsanwaltschaft bzg. IP-Adresse

Das LG Hamburg (Beschl. v. 23.6.2005 - Az.: 631 Qs 43/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Access-Provider verpflichtet ist, der Staatsanwaltschaft Auskunft über eine IP-Adresse zu geben.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte vom Access-Provider nach § 113 Abs.1 TKG um Übermittlung der zu einer IP-Adresse gehörenden personenbezogenen Daten gebeten, da der Verdacht einer Straftat bestand.

Der Access-Provider lehnte dies ab, weil er der Ansicht war, dass das Auskunftsbegehren mittels eines gerichtlichen Bschlusses nach der StPO hätte erwirkt werden müssen.

Zu Unrecht wie nun das LG Hamburg entschied.

"Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunftserteilung über Name und Anschrift des hinter der von einem Internet-Access-Provider zu einem bestimmten Zeitpunkt vergebenen dynamischen IP-Adresse stehenden Endgerätenutzers berührt nicht den grundrechtlich geschützten Bereich des Fernmeldegeheimnisses (...), sondern erweist sich als ein auf die Mitteilung von “Bestandsdaten“ i.S.v. § 3 Nr.3 TKG gerichtetes Verlangen, dem nachzukommen die Beschwerdeführerin (...) verpflichtet ist."

Im weiteren setzt sich das Gericht mit den unterschiedlichen Rechtsansichten auseinander, die in der Rechtsprechung und Literatur bislang zu diesem Problem vertreten werden.

Im Ergebnis lässt das Gericht keinen Zweifel: Der Provider ist zur Heraugabe der Daten verpflichtet.

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