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VGH Kassel: Nennung von Personennamen im Internet rechtmäßig

Der VGH Kassel (Urt. v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nennung von Namen im Internet rechtmäßig ist.

Die Kläger waren gemäß § 15 a WpHG verpflichtet worden, bestimmte Insider-Informationen auch im Internet zu veröffentlichen. Dabei sollten auch ihre Namen genannt werden, wogegen sie sich aber wehrten und vor Gericht gingen.

Jedoch ohne Erfolg.

"[Es] (...) sind hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Namensnennung bei der Veröffentlichung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Umsetzung der mit der Norm verfolgten Gesetzeszwecke leisten (...) kann.

Insbesondere die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Kapitalmarkttransparenz gebildeten Fallgruppen sind nachvollziehbar. So erscheint es dem Senat ohne weiteres plausibel, dass erst die Namensangabe erkennbar werden lässt, dass ein Zusammenhang zwischen den Veräußerungsgeschäften einer Führungsperson und mehrer Familienmitglieder vorliegt und diesem Umstand durchaus auch ein erhöhter Informationsgehalt zukommen kann. Ebenso leuchtet es ein, dass die Namensangabe auch der Gefahr entgegen wirkt, dass eine mitteilungspflichtige Person die Gesamtsumme mehrerer hintereinander geschalteter Transaktionen zu verschleiern versucht. Dem sind die Kläger letztlich auch nicht substantiell entgegengetreten."


Mit anderen Worten: Das Gericht trifft hier eine Interessensgüterabwägung und räumt dem mit der Veröffentlichung von Insider-Informationen beabsichtigten Tranparenzgedanken einen grundlegend höheren Stellenwert ein als dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der genannten Personen.

Die Nennung von Personennamen im Internet ist immer wieder Gegenstand zahlreicher kontroverser Diskussionen. Ende 2003 hatte der EuGH festgestellt, dass die Erwähnung von Namen im Netz der Netz grundsätzlich rechtswidrig ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.11.2003. Das LG München I dagegen sieht es differenzierter: Handelt es sich bei den publizierten Informationen ohnehin um frei zugängliche (wie z.B. Handelsregister), dann ist eine Nennung rechtmäßig, vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.11.2003.

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