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LG Köln: Ungefragtes Veröffentlichen von E-Mails rechtswidrig

Das LG Köln (Urt. v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06) hat entschieden, dass das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtswidrig ist.

Der Kläger hatte im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit vertrauliche E-Mails an einen bestimmten Adressatenkreis gesandt. Wenig später tauchten diese Mails auf der Internetseite des Beklagten aus.. Ein Unbekannter hatte die E-Mails an den Beklagten weitergereicht.

Hierin sahen die Kölner Richter eine Rechtsverletzung:

"Auch wenn die Kammer dabei zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser mit der Veröffentlichung die Aufklärung der Allgemeinheit über die Hintergründe des Schicksals der (...) bezweckte.

Dieses an sich legitime Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Klägers. Insoweit überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Klägers. Bei der Interessenabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass die Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen E-Mails einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, der in seiner Wirkung weit schwerer wiegt als die bloße Mitteilung des Inhalts derselben."


Und weiter:

"Zu berücksichtigen ist ferner das Geheimhaltungsinteresse des Klägers an Angelegenheiten aus seiner geschäftlichen Sphäre. Dieses Geheimhaltungsinteresse war für den Beklagten hinsichtlich der zweiten E-Mail aus der Betreffzeile, im übrigen aber auch aus dem Inhalt der Mitteilung auch deutlich ersichtlich. Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass die veröffentlichten E-Mails des Klägers offensichtlich auf unlautere Weise beschafft waren."

Schlußfolgerung: Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen. Das ungefragte Veröffentlichen ist somit nicht per se rechtswidrig oder rechtmäßig.

Im vorliegenden Fall werteten die Richter dies insbesondere als Rechtsverletzung, weil es sich um den geschäftlichen Bereich handelte und zudem die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt worden war.

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