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BVerwG: Keine Melderegisterauskünfte für Zwecke der Direktwerbung

Das BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05) hatte darüber zu entscheiden, ob eine amtliche Meldebörde auch dann Auskünfte hinsichtlich der Adressdaten erteilen muss, wenn die anfragende Person die Auskünfte zu Zwecken der Direktwerbung nutzt und der Betroffene zudem der Weitergabe widersprochen hat.

Der Kläger begehrte von der zuständigen Meldebehörde in Hamburg eine Auskunftssperre. Er trug vor, dass Dritte durch seine beruflich bedingte Nutzung des Internets über ihn unbemerkt ein Interessenprofil erstellen könnten. Infolgedessen erhalte er unaufgefordert Zuschriften. Er wünsche nicht, dass seine Privatanschrift bekannt werde. Sei eine Anschrift erst einmal bekannt geworden, so werde sie mittels der neuen Medien immer weiter verbreitet.

Dem Behörde lehnte eine solche Auskunftssperre ab, da das betreffende Gesetz nur in schwerwiegenden Fällen (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit) eine solche Sperre erlaube.

Dieser Argumentation ist das BVerwG nicht gefolgt, sondern hat die Beklagte zur Eintragung einer Auskunftssperre verurteilt:

"Die Ansicht des Berufungsgerichts, § 6 HmbMG gewähre dem Betroffenen generell keinen Anspruch auf Einrichtung einer Auskunftssperre, steht mit Sinn und Zweck des § 6 MRRG nicht in Einklang.

Die Vorschrift will der Meldebehörde gerade bei Melderegisterauskünften nach § 21 MRRG eine „Feinsteuerung“ immer dann ermöglichen, wenn sie zwar die Voraussetzungen für eine (einfache) Melderegisterauskunft grundsätzlich als erfüllt ansieht, aber dennoch konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen hat (...)."


Und weiter:

"Die nach § 6 MRRG zu beachtenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehen über die schutzwürdigen Interessen hinaus, die zu einer Auskunftssperre nach § 21 Abs. 5 MRRG führen, denn § 6 MRRG verlangt nicht, dass sie ein ähnliches Gewicht haben wie die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit. Werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen durch eine einfache Melderegisterauskunft im Einzelfall beeinträchtigt, so ist sie nach § 6 MRRG unzulässig.

Lässt sich eine Fallgruppe feststellen, in der es stets zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen kommt, so muss die Meldebehörde für die gesamte Fallgruppe von Melderegisterauskünften absehen. In derartigen Fällen ist zur Vermeidung der Beeinträchtigung und zum Schutz des Betroffenen eine Übermittlungssperre in das Melderegister einzutragen (...). Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine Auskunftssperre, die allerdings anders als die Auskunftssperre nach § 21 MRRG nicht umfassend, sondern auf die Fallgruppe beschränkt ist. Eine solche Sperre wird vom Kläger mit der vorliegenden Klage beansprucht."


Mit anderen Worten: Eine amtliche Meldebehörde darf eine Melderegisterauskunft nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

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