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BGH: Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten

Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über folgenden Sachverhalt entschieden:

Die Beklagte betreibt in mehreren Städten ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre Endnutzer Rufnummern. Die Klägerin unterhält einen telefonischen Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern erfragen und sich gegebenenfalls weitervermitteln lassen können. Die Klägerin bietet hierbei auch die sogenannte Inverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist.

Die Beklagte versieht ihre Teilnehmerdaten, die sie für die Zwecke der Auskunftsdienste weitergibt, bislang mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur, sofern ihre Kunden in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die Klägerin hält die Beklagte hingegen für verpflichtet, in ihren Datensätzen diesen Vermerk ("Inverssuche: ja") bereits dann anzubringen, wenn deren Anschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben.

Der größte Teil der Anschlussnehmer willigt erfahrungsgemäß weder in die Inverssuche ein noch widerspricht er ihr. Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin ihre Auffassung gegenüber der Beklagten durchzusetzen versucht, abgewiesen.

Der III. Zivilsenat hat jedoch der Klägerin im wesentlichen Recht gegeben. Nach § 47 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) kann ein Auskunftsdienstunternehmen von einem Teilnehmernetzbetreiber verlangen, dass dieser unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen die für die Erteilung der Auskünfte erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Der Datenschutz für die Inverssuche ist unter anderem in § 105 Abs. 3 TKG geregelt. Danach ist diese Suchoption zulässig, wenn ihr der Kunde nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Entgegen der Ansicht des Land- und des Oberlandesgerichts gewährt diese Bestimmung nicht nur einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard, über den der Teilnehmernetzbetreiber hinausgehen darf.

Vielmehr kann er hierüber nicht disponieren, weil den Datenschutz bei der Auskunftserteilung nicht er, sondern der jeweilige Auskunftsdienstleister zu gewährleisten hat. Der Teilnehmernetzbetreiber hat lediglich seinen Kunden den nach § 105 Abs. 3 TKG erforderlichen Hinweis zu erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien, welche er nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG den Auskunftsdienstunternehmen zur Verfügung zu stellen hat, zu vermerken (§ 105 Abs. 4 TKG).

Urteil vom 5. Juli 2007 – III ZR 316/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/2007 des BGH v. 06.07.2007

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